Abwasser - Beseitigung

Ausgewähltes Gebiet: Schwerin

Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser (Schmutzwasser, Niederschlagswasser) sowie das...

Ihre zuständige Stelle

Landeshauptstadt Schwerin - Fachgruppe Wasser- und Bodenschutz

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin, Landeshauptstadt

Mitarbeiter

Frau Josephine Gutsche
Telefon: +49 385 545-2473
Funktion: Sachbearbeiterin

Parkplätze

Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 123
Kostenpflichtig

Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 30
Kostenpflichtig

Behindertenparkplätze

Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 2
Kostenfrei

Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 4
Kostenpflichtig

Verkehrsanbindung

Haltestelle Stadthaus
Straßenbahn: 2

Schwerin Hauptbahnhof
Regionalbahn: Intercity

Haltestelle Hauptbahnhof
Bus: 5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 19 (nur zeitweise)
Straßenbahn: 1, 4

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt:

  • Bei Fragen zur Abwasserentsorgung wenden Sie sich bitte an die SAE unter www.saesn.de.

Anfallendes Abwasser ist gemäß § 40 Abs. 2 LWaG der beseitigungspflichtigen Gemeinde bzw. dem beseitigungspflichtigen Verband zu überlassen. Diese haben durch Satzung bestimmt, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist. Sie können auch vorschreiben, dass bestimmte Abwässer vor der Überlassung behandelt werden müssen.

Die Satzungen sind über die Internetpattformen der jeweiligen abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft einzusehen.

Ausnahmen von der Beseitigungspflicht der Gemeinde/des Verbandes und der Pflicht zur Überlassung des Abwassers regelt § 40 Abs. 3 LWaG.

Die abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften erheben auf der Grundlage ihrer Satzungen Gebühren und Beiträge nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG MV).

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt:

  • Für die öffentliche Abwasserentsorgung erhebt die Landeshauptstadt Schwerin Abwasserentgelte und einen Baukostenzuschuss für die Erneuerung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungs-
    einrichtung. Die Höhe der Entgelte legt die Landeshauptstadt Schwerin auf der Grundlage einer Kostenkalkulation in eigener Zuständigkeit fest. Die aktuellen Entgelte finden Sie auf der Internetseite
    der SAE unter www.saesn.de.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt:

Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser (Schmutzwasser, Niederschlagswasser) sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.

Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und bei abflusslosen Gruben das Entleeren und Transportieren des Grubeninhalts. Gemäß § 56 Wasserhaushaltsgesetz ist Abwasser von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind.

In Mecklenburg-Vorpommern wurde die Abwasserbeseitigung mit § 40 Abs. 1 LWaG den Gemeinden übertragen, die diese Pflichtaufgaben im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wahrnehmen. Die Gemeinden können die Abwasserbeseitigungspflicht oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen. Hierzu können sie insbesondere Wasser-, Boden- oder Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen.

Zur Aufgabenerfüllung können sich die Beseitigungspflichtigen auch privater Dritter bedienen, wobei die Pflicht weiterhin bei der Gemeinde/dem Verband verbleibt. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es derzeit 110 abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften. Dabei handelt es sich um 32 Zweckverbände, einen abwasserbeseitigungspflichtigen Wasser- und Bodenverband, 76 teilweise amtsangehörige Städte und Gemeinden sowie ein Amt.

Ausnahmen von der öffentlichen Beseitigungspflicht regelt § 40 Abs. 3 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG). So entfällt zum Beispiel die Beseitigungspflicht der Gemeinde/des Verbandes.

a) für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich abfließt,

b) für Niederschlagswasser, das verwertet oder versickert wird,

c) durch Entscheidung der Wasserbehörde auf Antrag des Beseitigungspflichtigen, wenn eine anderweitige Beseitigung des Abwassers aus Gründen des Gewässerschutzes oder wegen eines unvertretbar hohen Aufwandes zweckmäßig ist, insbesondere wenn

d) das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden kann oder

e) eine Übernahme des Abwassers auch technisch nicht möglich ist oder wegen der Siedlungsstruktur das Abwasser gesondert beseitigt werden muss.

In diesen Fällen ist derjenige zur Abwasserbeseitigung verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt:

  • In der Landeshauptstadt Schwerin ist mit der Abwasserentsorgung der Eigenbetrieb Schweriner Abwasserentsorgung (SAE) beauftragt.

  • Bei der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigung werden drei Ableitungssysteme unterschieden: Schmutz-, Mischwasser- und Niederschlagswasserentsorgung. Die Behandlung des Abwassers erfolgt auf der Kläranlage Schwerin-Süd, bevor es gereinigt in die Sude abgeleitet wird. Sollten Grundstücke nicht durch eine öffentliche Kanalisation erschlossen sein, erfolgt die öffentliche Abwasserbeseitigung durch dezentrale Entsorgung aus Kleinkläranlagen oder abflusslosen Sammelgruben.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt:

  • Abwassersatzung der Landeshauptstadt Schwerin
  • Allgemeine Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB) der Landeshauptstadt Schwerin
  • Preisblatt für Benutzungsentgelte der Schweriner Abwasserentsorgung, Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Schwerin