Ambulanter Pflegedienst: Zulassung beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Sülsdorf

Wenn Sie eine Pflegeeinrichtung (Pflegedienst oder Pflegeheim) gründen wollen, müssen Sie die Bestimmungen des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG = Sozialgesetzbuch XI)...

Ihre zuständige Stelle

Amt Schönberger Land

Am Markt 15
23923 Schönberg, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 038828 3300
Fax: 038828 330-175

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten


Die Fachbereiche und Sachgebiete haben grundsätzlich an folgenden Tagen geöffnet:
- Montag von 09:00 Uhr bis 12.00 Uhr
- Dienstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
- Mittwoch von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
- Freitag geschlossen

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Nachweise der beruflichen Qualifikation und Nachweise der betrieblichen Voraussetzungen zur Sicherstellung der Pflegedienstleistungen.

Für die Beantragung eines ambulanten Pflegedienstes reicht vorerst ein formloser Antrag aus. Die Landesverbände der Pflegekassen (über AOK Nordost) werden dem Antragsteller weitere Formulare zusenden.

Bei den Landesverbänden der Pflegekassen (über AOK Nordost) fallen keine Gebühren an.

Wenn Sie eine Pflegeeinrichtung (Pflegedienst oder Pflegeheim) gründen wollen, müssen Sie die Bestimmungen des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG = Sozialgesetzbuch XI) beachten. Das PflegeVG regelt unter anderem, welche Unternehmen Pflegeleistungen bereitstellen dürfen und durch wen diese Leistungen finanziert werden. Das PflegeVG unterscheidet zwischen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen.

Ambulante Pflegedienste sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter fachlicher Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige im eigenen oder fremden Haushalt geplant pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.

Pflegeheime hingegen sind selbständig wirtschaftende Pflegeeinrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft voll- oder teilstationär untergebracht, verpflegt und gepflegt werden.

Nach dem sogenannten Sicherstellungsauftrag müssen die Pflegekassen im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung gewährleisten, dass die Versicherten bedarfsgerecht und gleichmäßig pflegerisch versorgt werden. Deshalb schließen die Pflegekassen mit Ihnen als Pflegeeinrichtung einen Versorgungsvertrag und eine Vergütungsvereinbarung ab. Dabei hängt die Höhe der Vergütung unter anderem davon ab, ob Sie ambulante oder stationäre Leistungen anbieten.

  • Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (PflegeVG) bzw. Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)
  • Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)