Ambulanter Pflegedienst: Zulassung beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Zirchow

Wenn Sie eine Pflegeeinrichtung (Pflegedienst oder Pflegeheim) gründen wollen, müssen Sie die Bestimmungen des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG = Sozialgesetzbuch XI)...

Ihre zuständige Stelle

Amt Usedom-Süd

Markt 7
17406 Usedom, Stadt

Weitere Anschriften

Adresse

17459 Koserow, Ostseebad

Zentraler Kontakt

Telefon: 038372 750-0
Telefon: 038375 2640
Fax: 038372 75075
Fax: 038375 26444
Bürgeramt

Mitarbeiter

Herr Rene Bergmann
Telefon: 038372 750-10
Position: Leitender Verwaltungsbeamter
Herr René König
Telefon: 038375 26420
Telefon: 038375 2640
Telefon: 038372 7500
Fax: 038375 26444
Position: Amtsvorsteher; Bürgermeister

Öffnungszeiten

Montag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Freitag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

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Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Nachweise der beruflichen Qualifikation und Nachweise der betrieblichen Voraussetzungen zur Sicherstellung der Pflegedienstleistungen.

Für die Beantragung eines ambulanten Pflegedienstes reicht vorerst ein formloser Antrag aus. Die Landesverbände der Pflegekassen (über AOK Nordost) werden dem Antragsteller weitere Formulare zusenden.

Bei den Landesverbänden der Pflegekassen (über AOK Nordost) fallen keine Gebühren an.

Wenn Sie eine Pflegeeinrichtung (Pflegedienst oder Pflegeheim) gründen wollen, müssen Sie die Bestimmungen des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG = Sozialgesetzbuch XI) beachten. Das PflegeVG regelt unter anderem, welche Unternehmen Pflegeleistungen bereitstellen dürfen und durch wen diese Leistungen finanziert werden. Das PflegeVG unterscheidet zwischen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen.

Ambulante Pflegedienste sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter fachlicher Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige im eigenen oder fremden Haushalt geplant pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.

Pflegeheime hingegen sind selbständig wirtschaftende Pflegeeinrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft voll- oder teilstationär untergebracht, verpflegt und gepflegt werden.

Nach dem sogenannten Sicherstellungsauftrag müssen die Pflegekassen im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung gewährleisten, dass die Versicherten bedarfsgerecht und gleichmäßig pflegerisch versorgt werden. Deshalb schließen die Pflegekassen mit Ihnen als Pflegeeinrichtung einen Versorgungsvertrag und eine Vergütungsvereinbarung ab. Dabei hängt die Höhe der Vergütung unter anderem davon ab, ob Sie ambulante oder stationäre Leistungen anbieten.

  • Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (PflegeVG) bzw. Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)
  • Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)