Baumfällgenehmigung - Erteilung auf privatem Grund

Ausgewähltes Gebiet: Franzburg-Richtenberg

Das Fällen eines Baumes ist dabei nur unter bestimmten Umständen erlaubt, denn Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, dienen der Klimaverbesserung, sind Filter von Staub und Schadstoffen und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung.

Ihre zuständige Stelle

Amt Franzburg-Richtenberg - Ordnungsamt

Ernst-Thälmann-Str. 71
18461 Franzburg

Zentraler Kontakt

Telefon: 038322 54-0
Fax: 038322 703

Mitarbeiter

Herr A. Fiedler
Telefon: 038322 54-131
Fax: 038322 703
Position: Sachbearbeiter/-in Ordnungsamt
Funktion: zuständig für die Gemeinden: Franzburg, Papenhagen, Gremersdorf-Buchholz, Glewitz, Wendisch Baggendorf, Splietsdorf
Herr N.-H. Mittag
Telefon: 038322 54-136
Fax: 038322 703
Position: Sachbearbeiter/-in Ordnungsamt
Funktion: zuständig für die Gemeinden: Richtenberg, Velgast, Mililienhagen-Oebelitz, Weitenhagen

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Hilfreich sind immer genaue Angaben zum Baum bzw. Baumbestand wie z.B. genauer Standort, Eigentümer, Art, Höhe, Durchmesser, Schäden im Kronen- und Stammbereich (sofern erkennbar), unmittelbare Umgebung des Baumes. Eine derartige Beschreibung sollte mittels aktueller Fotos ergänzt werden.

Spezielle Hinweise für Amt Franzburg-Richtenberg:

Ein Lageplan mit skizziertem/n Baum/Bäumen und Standort der Ersatzpflanzung.

Ausgefülltes Antragsformular auf Erteilung einer Ausnhame oder Befreiung von den Verboten zum Gehölzschutz gemäß § 18 und/oder § 19 Naturschutzführungsgesetz M-V
 

Die Höhe der Gebühren richtet sich z.B. in M-V nach dem Einzelfall und liegt im Rahmen von 22 bis zu 1.800 Euro.

Maßgebend ist die "Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Naturschutzgesetze" vom 11. Juni 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 420).

Spezielle Hinweise für Amt Franzburg-Richtenberg:

Es können Gebühren in Höhe von 54,00 bis 600,00 Euro entstehen.

Sie möchten auf Ihrem Grundstück einen Baum fällen?

In manchen Gemeinden Deutschlands unterliegen Bäume einer Baumschutzsatzung. Darüber hinaus gibt es in bestimmten Bundesländern einen gesetzlichen Baumschutz (z.B. in Mecklenburg-Vorpommern) sowie einen speziell im Landesnaturschutzrecht verankerten Alleenschutz (z.B. in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen). Das Fällen eines Baumes ist dabei nur unter bestimmten Umständen erlaubt, denn Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, dienen der Klimaverbesserung, sind Filter von Staub und Schadstoffen und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere und Pflanzen, beleben und gliedern das Stadt- bzw. Ortsbild und dämpfen dabei den Lärm. Zur Sicherung des Baumbestandes bedarf es deshalb insbesondere in stark besiedelten Räumen und entlang von Straßen und Wegen mitunter eines besonderen Schutzes.

Um diesen Schutz zu gewährleisten, haben einige Gemeinden eine Baumschutzsatzung erlassen, die Genehmigungsverfahren für Ausnahmen und Befreiungen regelt und festlegt, welche welche Bäume somit unter die Schutzbestimmungen fallen.

Mecklenburg-Vorpommern verfügt darüber hinaus über spezielle gesetzliche Regelungen zum Schutz von Alleen und einseitigen Baumreihen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen. Die Beseitigung von Alleen oder einseitigen Baumreihen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, sind verboten. Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern, sind rechtzeitig Neuanpflanzungen vorzunehmen. 

Ebenso sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 Zentimetern, gemessen in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden, gesetzlich geschützt. Dazu gibt es aber bestimmte Ausnahmen. Beispielsweise sind Bäume in Kleingartenanlagen und im Wald oder Obstbäume (mit Ausnahme von Walnuss und Esskastanie) gesetzlich nicht geschützt.

Naturnahe Feldgehölze und Feldhecken haben häufig Baumbestände. Auch unabhängig davon sind sie gesetzlich geschützte Biotope. Maßnahmen, die z.B. zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des charakteristischen Zustandes führen, sind unzulässig.

Die Beseitigung oder nachhaltige oder erhebliche Schädigung von Baumreihen stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar.

Ausnahmegenehmigungen sind jeweils möglich (siehe unten).

Spezielle Hinweise für Amt Franzburg-Richtenberg:

Nach dem Landesnaturschutzrecht sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 Zentimetern in einer Höhe von 1,30 m geschützt. In Hausgärten fallen nur Buche, Eiche, Linde, Ulme und Palante unter diesen Schutz. Das Fällen geschützter Bäume sowie alle Handlungen, die zu ihrer Zerstörung oder Schädigung führen, sind verboten. Ein Antrag auf Ausnahme von diesen Verboten kann im Fachgebiet Naturschutz gestellt werden.

Bei Bauvorhaben wird über den Antrag im Ramhen der Baugenehmigung entschieden.

Andere Bäume in Hausgärten bis auf die genannten sowie Bäume im Wald und in Kleingärten bis auf Walnuss und Esskastanie fallen nicht unter den gesetzlichen Baumschutz. Sie können jedoch unter Baumschutzsatzungen der Gemeinden unter Schutz gestellt sein. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde bzw. Amtsverwaltung, ob eine Baumschutzsatzung existiert. Ein Fällantrag ist dann bie der Gemeinde bzw. dem Amt einzureichen.

Besonders schöne, wertvolle alte Bäume können auf Wunsch des Eigentümers als Naturdenkmale unter Schutz gestellt und ausgewiesen werden.

Baumschutz kann auf der Grundlage des § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes für ein Bundesland oder für Teile eines Bundeslandes oder Stadtgebietes den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Feldgehölzen und Hecken (im Regelfall Feldhecken) umfassen.

Nach jeweiligem Landesrecht richtet sich die Rechtsform bei kommunalen Baumschutzregelungen (Verordnung oder Satzung) sowie die entsprechenden (Ausnahmegenehmigungs-)Verfahren. Die Struktur der Rechtsform (Verbote, Gebote, Ausnahmen und Befreiungen) erlaubt eine Einzelfallprüfung.

Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder eine Ersatzzahlung werden im Regelfall festgelegt.

Für M-V gilt das Naturschutzausführungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Februar 2010 (GVOBl. MV 2010 S. 66).

Spezielle Hinweise für Amt Franzburg-Richtenberg: