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3. Erbfall

 

  • Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen
  • Annahme einer Erbschaft
  • Ausschlagung einer Erbschaft
  • Erbschein
  • Erbenhaftung
  • Anfechtung einer letztwilligen Verfügung

Mit dem Tod des Erblassers tritt der Erbfall ein. Nehmen Sie die Erbschaft an, benötigen Sie als Nachweis der Erbschaft häufig einen Erbschein (z.B. wenn Sie ein Grundstück oder ein Konto des Erblassers auf Ihren Namen umschreiben lassen wollen). Auch wenn Sie vom Konto des Erblassers Geld abheben wollen, brauchen Sie regelmäßig einen Erbschein, wenn Ihnen der Erblasser nicht zu Lebzeiten eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hat.

Beruht die Erbfolge auf einer notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen, ist es vielfach ausreichend, beglaubigte Abschriften der Verfügung von Todes wegen und der Niederschrift über ihre Eröffnung vorzulegen.

Mit dem Erbschein erteilt das Nachlassgericht dem Erben ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe seines Erbteiles (Teilerbschein) oder über das Erbrecht aller oder mehrerer Miterben unter Angabe ihrer Erbteile (gemeinschaftlicher Erbschein beziehungsweise gemeinschaftlicher Teilerbschein).

Der Erbschein ist beim Nachlassgericht zu beantragen.

In einigen Fällen kann bis zur Annahme der Erbschaft auch eine Nachlasssicherung erforderlich sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ohne Eingreifen des Nachlassgerichtes der Bestand der Erbschaft gefährdet oder wenn der Erbe unbekannt ist beziehungsweise es ungewiss ist, ob er die Erbschaft annimmt.

Sie müssen sich bei der Annahme der Erbschaft über alle damit verbundenen Risiken bewusst sein. Ist der Erblasser verschuldet, haften Sie durch die Annahme der Erbschaft.

Hinweis: Verschaffen Sie sich vor Ablauf der Ausschlagungsfrist einen Überblick über den Nachlass, einschließlich der Schulden des Erblassers. Lassen Sie sich - insbesondere in schwierigen Fällen - von einem Rechtsanwalt oder Notar rechtzeitig beraten.

Freigabevermerk

Dieser Text wurde freigegeben durch das Justizministerium am 12.01.2011


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