Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Erstinstandsetzung von verwaisten jüdischen Friedhöfen Beantragung
Wenn verwaiste jüdische Friedhöfe erstmalig instandgesetzt werden sollen, können Gemeinden dafür Zuwendungen erhalten.
Ihre zuständige Stelle
Landesamt für innere Verwaltung
Abteilung 2 - Abteilung Beschaffung, Dienstleistungen
Lübecker Straße 287
19059
Schwerin, Landeshauptstadt
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Mitarbeiter
Öffnungszeiten
Keine Angabe
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Nein
Aufzug vorhanden:
Nein
Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Antrag der Gemeinde
Voraussetzungen
Es muss sich um Erstinstandsetzungen verwaister jüdischer Friedhöfe handeln, die derzeit nicht nach der Beitrittserklärung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Vereinbarung zwischen dem Bund, den alten Bundesländern und den Jüdischen Organisationen vom 21. Juni 1957 über die Betreuung der verwaisten jüdischen Friedhöfe, gepflegt werden. Die Vorhaben dürfen noch nicht begonnen worden sein und die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.
Kosten
keine
Verfahrensablauf
Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind schriftlich an das
Landesamt für innere Verwaltung
Abteilung Beschaffung, Dienstleistungen
Lübecker Str. 289
19059 Schwerin
zu richten.
Der Antrag ist gemäß Anlage 2 zu Nr. 3.1 VV-K zu § 44 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Über die Bewilligung von Zuwendungen entscheidet das Landesamt für innere Verwaltung in Abstimmung mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden Mecklenburg-Vorpommern nach Maßgabe dieser Richtlinie.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Zuwendungszweck
Die Zuwendung dient der Förderung von Maßnahmen, die zum Zweck von Erstinstandsetzungen verwaister jüdischer Friedhöfe durchgeführt werden.
Gegenstand der Zuwendung
Förderfähig sind nur verwaiste jüdische Friedhöfe, die derzeit nicht nach der Beitrittserklärung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Vereinbarung zwischen dem Bund, den alten Bundesländern und den Jüdischen Organisationen vom 21. Juni 1957 über die Betreuung der verwaisten jüdischen Friedhöfe, gepflegt werden.
Als förderfähige Ausgaben gelten insbesondere die Einfriedung, Grabkennzeichen und gärtnerische Maßnahmen.
Zuwendungsempfänger
Gemeinden
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
Fristen
keine