Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Erstinstandsetzung von verwaisten jüdischen Friedhöfen Beantragung

Ausgewähltes Gebiet: Mecklenburg-Vorpommern

Wenn verwaiste jüdische Friedhöfe erstmalig instandgesetzt werden sollen, können Gemeinden dafür Zuwendungen erhalten.

Ihre zuständige Stelle

Landesamt für innere Verwaltung
Abteilung 2 - Abteilung Beschaffung, Dienstleistungen

Lübecker Straße 287
19059 Schwerin, Landeshauptstadt

Mitarbeiter

Barbara Oltersdorf
Telefon: +49 385 588-56021
Position: Dezernatsleitung
Frank Farys
Telefon: +49 385 588-56002
Position: Abteilungsleitung

Öffnungszeiten

Keine Angabe

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • schriftlicher Antrag der Gemeinde

Es muss sich um Erstinstandsetzungen verwaister jüdischer Friedhöfe handeln, die derzeit nicht nach der Beitrittserklärung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Vereinbarung zwischen dem Bund, den alten Bundesländern und den Jüdischen Organisationen vom 21. Juni 1957 über die Betreuung der verwaisten jüdischen Friedhöfe, gepflegt werden. Die Vorhaben dürfen noch nicht begonnen worden sein und die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.

keine

Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind schriftlich an das

Landesamt für innere Verwaltung
Abteilung Beschaffung, Dienstleistungen
Lübecker Str. 289
19059 Schwerin

zu richten.

Der Antrag ist gemäß Anlage 2 zu Nr. 3.1 VV-K zu § 44 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Über die Bewilligung von Zuwendungen entscheidet das Landesamt für innere Verwaltung in Abstimmung mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden Mecklenburg-Vorpommern nach Maßgabe dieser Richtlinie.

Zuwendungszweck

Die Zuwendung dient der Förderung von Maßnahmen, die zum Zweck von Erstinstandsetzungen verwaister jüdischer Friedhöfe durchgeführt werden.

Gegenstand der Zuwendung

Förderfähig sind nur verwaiste jüdische Friedhöfe, die derzeit nicht nach der Beitrittserklärung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Vereinbarung zwischen dem Bund, den alten Bundesländern und den Jüdischen Organisationen vom 21. Juni 1957 über die Betreuung der verwaisten jüdischen Friedhöfe, gepflegt werden.
Als förderfähige Ausgaben gelten insbesondere die Einfriedung, Grabkennzeichen und gärtnerische Maßnahmen.

Zuwendungsempfänger

Gemeinden

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.