Kommunale Sportförderung: Zuschuss für Sportveranstaltungen für Sportvereine beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Sportvereine und –verbände können unter bestimmten Voraussetzungen eine Zuwendung zu Sportveranstaltungen erhalten.

Die Leistung "Kommunale Sportförderung: Zuschuss für Sportveranstaltungen für Sportvereine beantragen" kann für das ausgewählte Gebiet Rostock, Hanse- und Universitätsstadt online erledigt werden.

Ihre zuständige Stelle

Hanse- und Universitätsstadt Rostock
Büro der Oberbürgermeisterein | Fachbereich Ehrenamt

Schillingallee 71
18057 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Mitarbeiter

Herr Jannis Dammann
Telefon: +49 381 381-1237
Fax: +49 381 381-4090
Position: Sachgebietsleiter

Öffnungszeiten

  • nach Terminvereinbarung

Parkplätze

Besucherparkplätze vorhanden
Anzahl:
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Haltestelle Schillingallee
Bus: Linie 25, 27, 28 und 39; Rebus: 121

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: Datenschutzerklärung

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das Kontaktformular.

Montag bis Freitag (ausgenommen Feiertage): 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die zu dieser Verwaltungsleistung ermittelte zuständige Stelle nutzt gemäß der verlinkten Datenschutzerklärung die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet.

Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle:

  1. die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz,
  2. die Datenschutzerklärung sowie
  3. ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können.

Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten.

Für die im Zuge dieser Verwaltungsleistung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der verlinkten Datenschutzerklärung.

Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (Kontakt).

Behördlicher Datenschutzbeauftragter

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW : Datenschutzerklärung

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt:

  • möglichst ausgeglichener Finanzplan der Veranstaltung
  • terminlicher Ablauf der Veranstaltung
  • Ausschreibung der Veranstaltung
  • Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen oder beim Amt für Sport, Vereine und Ehrenamt oder dem Büro der Oberbürgermeisterin erfragen.
  • Zeitplan
  • Anlagen zum Finanzierungsplan
  • sonstige Unterlagen

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt:

  • Der Verein oder Verband ist nach § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtig.
  • Der Verein oder Verband ist gemäß § 52 Abs. 2 Abgabeordnung als gemeinnützig anerkannt.
  • Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rostock eingetragen.
  • Der Verein ist in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock aktiv und ansässig.
  • Der Verein gehört dem Stadtsportbund Rostock an und ist Mitglied im Landessportbund M-V.
  • Anerkannte Fach-, Spitzen- bzw. Dachverbände des Landes Mecklenburg-Vorpommern und Deutschlands können weiterhin eine Förderung erhalten.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt:

Es entstehen keine Kosten.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt:

Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrages des Vereinsvorstandes. Anträge auf Zuwendungen müssen vollständig die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Auf Verlangen der  Bewilligungsbehörde sind die Angaben durch geeignete Unterlagen (z. B. Wirtschaftlichkeitsberechnung, Angaben zu den Folgekosten usw.) zu belegen.

Das Amt für Schule und Sport bzw. das Büro des Oberbürgermeisters prüft den Antrag ggf. unter Einschaltung weiterer Fachämter der Stadtverwaltung bezüglich seiner Obergrenzen, Durchführbarkeit, Finanzierung und Folgekosten auf Förderwürdigkeit und sachliche Richtigkeit.

Die Entscheidung über die Höhe der Zuwendung je Einzelmaßnahme obliegt dem Amt für Schule und Sport bzw. dem Büro des Oberbürgermeisters. Dem Schul- und Sportausschuss der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock werden jährlich detaillierte Gesamtanalysen zur Sportförderung im Rahmen einer Informationsvorlage vorgelegt.

Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides.

Mündliche Äußerungen sind unverbindlich.

Die Prüfung der Mittelverwendung und des Verwendungsnachweises obliegt der Bewilligungsstelle der Hansestadt Rostock. Bei festgestellter missbräuchlicher Nutzung von Zuwendungen erfolgt ein sofortiger Ausschluss des Sportvereins von der Sportförderung. Zuwendungen, die missbräuchlich, d. h. nicht für den genehmigten Zweck verwendet werden, sind zurückzuführen.

Dem Zuwendungsbescheid werden folgende Unterlagen beigefügt:

  • ANBest-P.
  • Vordruck Verwendungsnachweis
  • Vordruck Rechtsbehelfsverzichtserklärung

In besonders begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von den Vorschriften der Richtlinie für die Sportförderung in der Hansestadt Rostock zugelassen werden. Hierzu bedarf es einer Entscheidung des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock.

Sportvereine und –verbände können unter bestimmten Voraussetzungen eine Zuwendung zu Sportveranstaltungen erhalten.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt:

Sportvereine und –verbände der Hanse- und Universitätsstadt Rostock können unter bestimmten Voraussetzungen eine Zuwendung zu Sportveranstaltungen erhalten.

Im Rahmen der eigenen Entscheidungsspielräume gewährt die Hanse- und Universitätsstadt Rostock auf schriftlichem Antrag vom Vereinsvorstand freiwillig nach Maßgabe der Richtlinie für die Sportförderung in der Hansestadt Rostock Zuwendungen an Sportvereine und Sportverbände in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock.

Die Höhe unterliegt dem jährlichen Vorbehalt der Haushaltsplanung.

Die Entscheidung über die Höhe der Zuwendung je Einzelmaßnahme obliegt dem Amt für Sport, Vereine und Ehrenamt bzw. dem Büro des Oberbürgermeisters.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen nach der Richtlinie für die Sportförderung in der Hansestadt Rostock besteht nicht. Es können ebenso keinerlei Verpflichtungen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock daraus abgeleitet werden.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt:

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt:

  • bis zu vier Wochen
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