Vorzeitige Aufnahme in die Grundschule / Einschulung beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Ludwigslust, Stadt

Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die spätestens am 30. Juni eines Jahres sechs Jahre alt werden, mit dem 1. August desselben Jahres. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten...

Ihre zuständige Stelle

Stadt Ludwigslust - Grundschule Techentin

Schulstraße 8
19288 Techentin

Zentraler Kontakt

Telefon: 03874 22405
Telefon: 0172 8227358

Mitarbeiter

Frau Jessika Lunow
Telefon: 03874 22405
Fax: 03874 444060
Position: Sekretärin
Frau Simone Dahnke
Telefon: 03874 22405
Fax: 03874 444060
Position: Leiterin
Frau Susanne Noack
Telefon: 0172 8227358
Position: Mitarbeiterin

Öffnungszeiten

Keine Angabe

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

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Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Hinreichende körperliche, geistige und verhaltensmäßige Entwicklung des Kindes

Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Ludwigslust, Stadt:

Voraussetzung für die Zurückstellung vom Schulbesuch ist eine unzureichende körperliche, geistige und verhaltensmäßige Entwicklung des Kindes.

Keine

Antrag durch die Erziehungsberechtigten - Prüfung durch die Schulleiterin/den Schulleiter der örtlich zuständigen Grundschule - Entscheidung durch die Schulleiterin/den Schulleiter der örtlich zuständigen Grundschule

Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die spätestens am 30. Juni eines Jahres sechs Jahre alt werden, mit dem 1. August desselben Jahres.

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann eine vorzeitige Einschulung für die Kinder erfolgen, die spätestens am 30. Juni des darauf folgenden Jahres sechs Jahre alt werden.

Ein formloser Antrag ist bei der örtlich zuständigen Grundschule zu stellen. Die Schulleiterin/der Schulleiter prüft unter Einbeziehung der Ergebnisse der schulärztlichen Untersuchung, ob das Kind für den Schulbesuch körperlich, geistig und verhaltensmäßig hinreichend entwickelt ist.

Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin/der Schulleiter der örtlich zuständigen Grundschule.