Vorzeitige Aufnahme in die Grundschule / Einschulung beantragen
Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die spätestens am 30. Juni eines Jahres sechs Jahre alt werden, mit dem 1. August desselben Jahres. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten...
Ihre zuständige Stelle
Stadt Ludwigslust - Grundschule Kummer
Schulstraße 5 A
19288
Kummer
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Zentraler Kontakt
Mitarbeiter
Öffnungszeiten
Keine Angabe
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Nein
Aufzug vorhanden:
Nein
Weitere zuständige Stellen sortiert nach Entfernung (Luftlinie)
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Stadt Ludwigslust - Grundschule Techentin
19288 TechentinEntfernung zu Ludwigslust, Stadt: ca. 0 km
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Stadt Ludwigslust - Grundschule "Fritz Reuter"
19288 Ludwigslust, StadtEntfernung zu Ludwigslust, Stadt: ca. 0 km
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Voraussetzungen
Hinreichende körperliche, geistige und verhaltensmäßige Entwicklung des Kindes
Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Ludwigslust, Stadt:
Voraussetzung für die Zurückstellung vom Schulbesuch ist eine unzureichende körperliche, geistige und verhaltensmäßige Entwicklung des Kindes.
Kosten
Keine
Verfahrensablauf
Antrag durch die Erziehungsberechtigten - Prüfung durch die Schulleiterin/den Schulleiter der örtlich zuständigen Grundschule - Entscheidung durch die Schulleiterin/den Schulleiter der örtlich zuständigen Grundschule
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die spätestens am 30. Juni eines Jahres sechs Jahre alt werden, mit dem 1. August desselben Jahres.
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann eine vorzeitige Einschulung für die Kinder erfolgen, die spätestens am 30. Juni des darauf folgenden Jahres sechs Jahre alt werden.
Ein formloser Antrag ist bei der örtlich zuständigen Grundschule zu stellen. Die Schulleiterin/der Schulleiter prüft unter Einbeziehung der Ergebnisse der schulärztlichen Untersuchung, ob das Kind für den Schulbesuch körperlich, geistig und verhaltensmäßig hinreichend entwickelt ist.
Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin/der Schulleiter der örtlich zuständigen Grundschule.