Erlaubnisfreie Benutzung von Grundwasser

Ausgewähltes Gebiet: Albrechtshof

Anzeigen einer erlaubnisfreien Benutzung von Grundwasser

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Nordwestmecklenburg - Fachgebiet Untere Wasserbehörde

Börzower Weg 3
23936 Grevesmühlen, Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

23958 Wismar, Hansestadt

Postanschrift

Postfach1565
23958 Wismar, Hansestadt

Mitarbeiter

Frau C. Pfeil
Telefon: +49 3841 3040-6618
Fax: +49 3841 3040-86618
Funktion: Sachbearbeiterin Grundwasser, Gewässeraufsicht
Frau K. Hüls
Telefon: +49 3841 3040-6614
Fax: +49 3841 3040-86614
Funktion: Sachbearbeiterin Grundwasser, Gewässeraufsicht

Öffnungszeiten

Montag:geschlossen
Dienstag:09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch:geschlossen
Donnerstag:09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 18:00 Uhr
Freitag:geschlossen

Hinweis:

Und nach telefonischer Terminvereinbarung.

Parkplätze

Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
Anzahl: 198
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Malzfabrik Grevesmühlen
Bus: Malzfabrik Grevesmühlen

Grevesmühlen
Regionalbahn: Grevesmühlen

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Zur Anzeige einer erlaubnisfreien Grundwasserbenutzung benötigt die Behörde möglichst einen Lageplan mit Angaben über die Lage sowie Daten zu der Entnahmestelle, Auskunft über die beabsichtigte Jahresfördermenge und die Verwendung des Wassers.

Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der Wasserwirtschaftskostenverordnung - WaKostVO M-V. Für die Registrierung einer Anzeige nach § 32 Absatz 3 Wassergesetz des Landes M-V gilt Tarifstelle 238 (20 bis 250 Euro).

Die Untere Wasserbehörde nimmt die Anzeige, die formlos zu stellen ist, entgegen und prüft deren Vollständigkeit. Die endgültige Untersagung oder die Festsetzung von Benutzungsbedingungen hat binnen zwei Monaten nach der Anzeige oder der vorläufigen Untersagung zu erfolgen.

Der Wasserbehörde ist eine erlaubnisfreie Grundwasserbenutzung anzuzeigen.

Folgende Benutzungen sind erlaubnisfrei:

a) das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

1. für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,

2. für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,

soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten sind.

b) das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für gewerbliche Betriebe sowie für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau über die unter a) genannten Zwecke hinaus, soweit

1. keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten sind und

2. sie für Zwecke des nicht gewerblichen Gartenbaus oder zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit

außerhalb besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft erfolgen.