Erlaubnisfreie Benutzung von Grundwasser

Ausgewähltes Gebiet: Ludwigslust-Parchim

Anzeigen einer erlaubnisfreien Benutzung von Grundwasser

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Ludwigslust-Parchim
FG Grundwasser und Bodenschutz

Garnisonsstraße 1
19288 Ludwigslust, Stadt

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Postanschrift

PostfachPostfach 12 63
19370 Parchim, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03871 722-6704

Öffnungszeiten

Montag 8 bis 13 Uhr
Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 13 Uhr

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Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

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Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

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Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Zur Anzeige einer erlaubnisfreien Grundwasserbenutzung benötigt die Behörde möglichst einen Lageplan mit Angaben über die Lage sowie Daten zu der Entnahmestelle, Auskunft über die beabsichtigte Jahresfördermenge und die Verwendung des Wassers.

Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der Wasserwirtschaftskostenverordnung - WaKostVO M-V. Für die Registrierung einer Anzeige nach § 32 Absatz 3 Wassergesetz des Landes M-V gilt Tarifstelle 238 (20 bis 250 Euro).

Die Untere Wasserbehörde nimmt die Anzeige, die formlos zu stellen ist, entgegen und prüft deren Vollständigkeit. Die endgültige Untersagung oder die Festsetzung von Benutzungsbedingungen hat binnen zwei Monaten nach der Anzeige oder der vorläufigen Untersagung zu erfolgen.

Der Wasserbehörde ist eine erlaubnisfreie Grundwasserbenutzung anzuzeigen.

Folgende Benutzungen sind erlaubnisfrei:

a) das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

1. für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,

2. für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,

soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten sind.

b) das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für gewerbliche Betriebe sowie für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau über die unter a) genannten Zwecke hinaus, soweit

1. keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten sind und

2. sie für Zwecke des nicht gewerblichen Gartenbaus oder zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit

außerhalb besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft erfolgen.