Asylantrag

Ausgewähltes Gebiet: Alt Jabel

In Deutschland haben politisch Verfolgte einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16 a Grundgesetz) oder als Flüchtlinge im Sinne der sogenannten Genfer...

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Ludwigslust-Parchim - Fachgebiet IV - Asyl / Wohnungsverwaltung / System

Putlitzer Straße 25
19370 Parchim, Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

PostfachPostfach 12 63
19370 Parchim, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03871 722-5022

Mitarbeiter

Herr Robert Quade
Telefon: 03871 722-5098
Position: Sachbearbeiterin
Herr Tobias Wüstenhagen
Telefon: 03871 722-5070
Position: Sachbearbeiterin
Frau Christine Hirte
Telefon: 03871 722-5066
Position: Sachbearbeiterin
Frau Juliane Schrödter
Telefon: 03871 722-5088
Position: Sachbearbeiterin
Frau Vivien Chen
Telefon: 03871 722-5044
Position: Sachbearbeiterin
Frau Mandy Michelle Speckmann
Telefon: 03871 722-5005
Position: Sachbearbeiterin

Öffnungszeiten

Montag 8 bis 13 Uhr
Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 13 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

KSM Kommunalservice Mecklenburg AöR
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: Datenschutzerklärung
Kontakt

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Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Sämtliche Urkunden und andere Nachweise, die Ihre Identität, Ihren Lebensweg und Ihr Fluchtschicksal belegen können.

keine

Meldet sich ein Asylsuchender bei der Grenzbehörde, leitet sie ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung weiter. Sofern ein Ausländer erst im Inland ein Asylgesuch stellt, wird er ebenfalls zunächst an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung verwiesen. Die Einrichtung und Unterhaltung von Erstaufnahmeeinrichtungen obliegt dem jeweiligen Bundesland.

Durch das Quotensystem EASY (Erstverteilung von Asylbegehrenden) wird festgelegt, welcher Anteil von Asylsuchenden von jedem Bundesland aufgenommen wird.

Zudem wird durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geprüft, ob gegebenenfalls das Asylverfahren in einem anderem Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach der sogenannten Dublin-III-Verordnung durchzuführen ist.

Asylbewerber stellen dann ihren Asylantrag.

Es erfolgt ein Datenabgleich mit dem Ausländerzentralregister (AZR).

Gemäß § 55 Asylgesetz wird eine Aufenthaltsgestattung erteilt, die ein vorläufiges Bleiberecht zur Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik gewährt. Die Aufenthaltsgestattung führt nicht zu einem Anspruch, sich in einem bestimmten Bundesland oder an einem bestimmten Ort aufhalten zu dürfen.

Anschließend erfolgt die gemäß § 25 AsylG vorgeschriebene, nicht öffentliche Anhörung des Asylbewerbers durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Dabei muss der Asylbewerber persönlich erscheinen und seine Verfolgungsgründe darlegen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Asylverfahren durchgeführt wurde. Danach wird über den Asylantrag entschieden. Die Entscheidung über den Asylantrag ergeht gemäß § 31 AsylG schriftlich und enthält eine Begründung. Sie wird dem Asylbewerber mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt.

Gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge kann gegebenenfalls Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht ersucht werden.

In Deutschland haben politisch Verfolgte einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16 a Grundgesetz) oder als Flüchtlinge im Sinne der sogenannten Genfer Flüchtlingskonvention. Wer dieses Recht in Anspruch nehmen will, muss ein Asylverfahren nach dem Asylgesetz durchlaufen.