Lebenspartnerschaftsurkunde: Weitere Ausfertigungen beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen

Sie benötigen eine Lebenspartnerschaftsurkunde? Diese erhalten Sie bei dem Standesamt, in dessen Bezirk die Lebenspartnerschaft geschlossen oder Ihre Auslandslebenspartnerschaft nachbeurkundet wurde.

Die Leistung "Lebenspartnerschaftsurkunde: Weitere Ausfertigungen beantragen" kann für das ausgewählte Gebiet Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen online erledigt werden.

Ihre zuständige Stelle

Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen

Am Wehberg 17
23972 Dorf Mecklenburg

Zentraler Kontakt

Telefon: 03841 798-0
Fax: 03841 798-226

Öffnungszeiten

Montag  08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr

Parkplätze

Anzahl: 6
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Bahnhof Dorf Mecklenburg

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das Kontaktformular.

Montag bis Freitag (ausgenommen Feiertage): 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet.

Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle

  1. die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz,
  2. die Datenschutzerklärung sowie
  3. ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können.

Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten.

Für die im Zuge dieser Verwaltungsleistung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung.

Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (Kontakt).

Behördlicher Datenschutzbeauftragter

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte
Position: Fachperson für Datenschutz
Kontakt

Für die Beantragung einer Lebenspartnerschaftsurkunde benötigen Sie:

  • Ihren Personalausweis oder Reisepass
    • bei schriftlicher Beantragung in Kopie
    • online müssen Sie sich mit dem Personalausweis elektronisch identifizieren
  • bei Beantragung beziehungsweise Abholung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter:
    • schriftliche Vollmacht der berechtigten Person
    • Personalausweis oder Reisepass der Vertreterin beziehungsweise des Vertreters sowie der vertretenen Person
  • für andere Personen einen Nachweis ihres rechtlichen Interesses, beispielsweise:
    • ein Schreiben des Nachlassgerichts
    • ein gerichtliches Urteil
    • einen vollstreckbaren Titel

Lebenspartnerschaftsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.

  • Antragsberechtigt sind Sie unter folgenden Voraussetzungen:
    • Sie sind mindestens 16 Jahre alt.
    • Sie sind einer der Lebenspartner oder eine der Lebenspartnerinnen, auf den oder die sich die Urkunde bezieht.
    • Sie sind die Eltern einer der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen.
    • Sie sind ein Kind oder Enkelkind der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen.
  • Nahe Verwandte wie Geschwister sowie Personen ohne jeglichen Verwandtschaftsbezug erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können, zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts.

Wurde die Lebenspartnerschaft im Ausland geschlossen, müssen Sie diese vorher in Deutschland nachbeurkunden lassen.

Mit der Lebenspartnerschaftsurkunde weisen Sie nach, dass Sie eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind. Sie erhalten sie bei dem Standesamt, das Ihre Lebenspartnerschaft beurkundet hat oder Ihre im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaft nachbeurkundet hat.

Die Lebenspartnerschaftsurkunde enthält:

  • Ihre Vor- und Familiennamen vor und in der Lebenspartnerschaft
  • Ort und Tag der Geburt der Lebenspartnerin beziehungsweise des Lebenspartners
  • Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft

Sie können die Lebenspartnerschaftsurkunde in folgenden Formen erhalten:

  • Urkunde
  • beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister

Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit der Lebenspartnerschaft eingetragen hat.

Außer den Angaben enthält der Ausdruck auch spätere Änderungen wie zum Beispiel die Auflösung der Lebenspartnerschaft oder die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO

80 Jahre
Jedes Standesamt muss Registereinträge zu Lebenspartnerschaften 80 Jahre lang aufbewahren.
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