Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz Beantragung

Ausgewähltes Gebiet: Mecklenburg-Vorpommern

Das Land fördert Personal- und Sachkosten für die Sicherstellung einer ergebnisoffenen Beratung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz.

Ihre zuständige Stelle

Anke Arndt
 
Telefon: 0395 380-59630
Telefax: 0395 3805979630
 
Hausanschrift
Landesamt für Gesundheit und Soziales
An der Hochstraße 1
17036 Neubrandenburg
Telefon: 0395 380-59600
Telefax: 0395 38059730
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Welche Unterlagen erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular auf der Homepage der Förderbehörde entnehmen.

Beratungsstellen nach § 3 Absatz 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes, die eine Beratung nach den §§ 5 bis 7 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes anbieten, müssen auf der Grundlage der §§ 8 und 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über eine staatliche Anerkennung verfügen.

Für Beratungsstellen, die nach § 3 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes keine Schwangerschaftskonfliktberatung nach den §§ 5 bis 7 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes anbieten, gelten die Anerkennungsvoraussetzungen des § 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes als Fördervoraussetzungen entsprechend.

keine

Anträge auf Förderung für das folgende Jahr sind bis zum 30. September des laufenden Jahres schriftlich unter Verwendung der von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten Formulare zu stellen. Mit dem Antrag sind sämtliche für die Prüfung der Fördervoraussetzungen notwendigen Unterlagen einzureichen. Die Vorlage von Unterlagen, die der zuständigen Behörde bereits vorliegen und die sich nicht geändert haben, ist mit einem entsprechenden Hinweis entbehrlich.

Die Anzahl der gemäß § 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes durch das Land zu fördernden Vollzeitäquivalente Beratungsfachkraftstellen pro Versorgungsgebiet werden bis zum 28. Februar des der Dreijahresperiode vorausgehenden Kalenderjahres öffentlich im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntgemacht. Mit der Veröffentlichung wird ein auf öffentliche Förderung gerichtetes Interessenbekundungsverfahren eingeleitet.

Die öffentliche Förderung wird auf Antrag als Anteilsfinanzierung gewährt. Sie beträgt mindestens 90 Prozent der notwendigen Personalkosten und mindestens 90 Prozent der notwendigen Sachkosten.