Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz Beantragung
Das Land fördert Personal- und Sachkosten für die Sicherstellung einer ergebnisoffenen Beratung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz.
Ihre zuständige Stelle
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular auf der Homepage der Förderbehörde entnehmen.
Voraussetzungen
Beratungsstellen nach § 3 Absatz 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes, die eine Beratung nach den §§ 5 bis 7 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes anbieten, müssen auf der Grundlage der §§ 8 und 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über eine staatliche Anerkennung verfügen.
Für Beratungsstellen, die nach § 3 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes keine Schwangerschaftskonfliktberatung nach den §§ 5 bis 7 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes anbieten, gelten die Anerkennungsvoraussetzungen des § 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes als Fördervoraussetzungen entsprechend.
Kosten
keine
Verfahrensablauf
Anträge auf Förderung für das folgende Jahr sind bis zum 30. September des laufenden Jahres schriftlich unter Verwendung der von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten Formulare zu stellen. Mit dem Antrag sind sämtliche für die Prüfung der Fördervoraussetzungen notwendigen Unterlagen einzureichen. Die Vorlage von Unterlagen, die der zuständigen Behörde bereits vorliegen und die sich nicht geändert haben, ist mit einem entsprechenden Hinweis entbehrlich.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Die Anzahl der gemäß § 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes durch das Land zu fördernden Vollzeitäquivalente Beratungsfachkraftstellen pro Versorgungsgebiet werden bis zum 28. Februar des der Dreijahresperiode vorausgehenden Kalenderjahres öffentlich im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntgemacht. Mit der Veröffentlichung wird ein auf öffentliche Förderung gerichtetes Interessenbekundungsverfahren eingeleitet.
Die öffentliche Förderung wird auf Antrag als Anteilsfinanzierung gewährt. Sie beträgt mindestens 90 Prozent der notwendigen Personalkosten und mindestens 90 Prozent der notwendigen Sachkosten.
Rechtsgrundlagen
- SchKGAG M-V Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern | Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ... | gültig ab: 01.08.2016
- SchKG FörderVO Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern | Verordnung zum Verfahren und zur Bemessung der Förderung von Beratungsstellen nach dem ... | gültig ab: 08.10.2016