Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Förderung der ökologischen Umweltbeobachtung durch Vereine und Verbände beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Mecklenburg-Vorpommern

Förderung der ökologischen Umweltbeobachtung

Ihre zuständige Stelle

Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
Dezernat LUNG 200 - Artenschutzvollzug, Rechtsangelegenheiten des Natur- und Immissionsschutzes, Staatliche Vogelschutzwarte

Goldberger Straße 12b
18273 Güstrow, Barlachstadt

Zentraler Kontakt

Öffnungszeiten

Mo. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr

Di.  09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr

Mi.  09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr

Do. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr

Fr. 09:00 - 11:30 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

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Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Antragsformulare sind bei der Bewilligungsbehörde auf Nachfrage zu beziehen:

Hausanschrift:
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) M-V
Goldberger Str. 12b
18273 Güstrow

Tel: 0385 588 64-888

E-Mail: poststelle@lung-mv-regierung.de

Der Antrag erfordert in der Regel folgende Angaben:

  • Erklärung, dass mit den Untersuchungen noch nicht begonnen worden ist und vor Bewilligung der Zuwendung oder der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns nicht begonnen wird,
  • Untersuchungsobjekt und -gebiet,
  • Untersuchungsmethode,
  • Untersucher und deren Qualifikation,
  • aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben (Ausgabenplan), einschließlich der Kalkulation zu den Stundenpauschalsätzen,
  • Nachweis der öffentlichen Zuwendung und anderer Mittel Dritter.

Zuwendungen werden nur gewährt, wenn ein besonderes Interesse des Landes an der beantragten Umweltbeobachtung besteht.

Dies ist der Fall, wenn

  • der Untersuchungsgegenstand Bestandteil des Konzeptes für die naturschutzorientierte Umweltbeobachtung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist,
  • die Erhebung der Daten nach der von der Naturschutzverwaltung vorgegebenen Methode erfolgt,
  • die Aufbereitung der Daten so erfolgt, dass ihre Übernahme in das Landschaftsinformationssystem des Landes, das nach § 54 Nr. 4 des Landesnaturschutzgesetzes durch das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie geführt wird, möglich ist,
  • der Zuwendungsempfänger im Land Mecklenburg-Vorpommern ansässig ist und über die personellen und fachlichen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgabe verfügt,
  • die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 2.500 EUR betragen.

keine

Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrages. Der Antrag ist auf Vordrucken in zweifacher Ausfertigung an das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie zu richten. Antragsvordrucke sind bei der Bewilligungsbehörde zu beziehen.

Was wird gefördert?

Förderung der ökologischen Umweltbeobachtung.

Gegenstand der Zuwendung

Gefördert wird nach dieser Richtlinie die systematische Ermittlung und Aufbereitung von Daten über den Zustand und die Veränderung von Biotopen, Lebensraumtypen sowie von Arten und deren Lebensräume insbesondere zur Erfüllung der Berichtspflichten aus internationalen Naturschutzübereinkommen und EU-Richtlinien.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger sind Naturschutz-Vereine und -Verbände, insbesondere die nach § 63 des Landesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzverbände.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Vollfinanzierung gewährt und im Zuwendungsbescheid auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für:

  • die Ermittlung von Daten durch Felduntersuchungen auf der Grundlage von Stundenpauschalen bis höchstens 25 € pro Stunde,
  • die Aufbereitung der Daten auf der Grundlage von Stundenpauschalen bis höchstens 15 € pro Stunde und
  • die einmalige Beschaffung der für die Datenaufbereitung erforderlichen Ausrüstungen und Materialien (Hard- und Software) bei Nachweis des Bedarfs und Vorlage von Angeboten sowie
  • Ausrüstung und Geräte, die für die Durchführung von Felduntersuchungen erforderlich sind.
     

Nicht zuwendungsfähig sind:

  • Mieten, Pachten, Versicherungen und andere Verwaltungsausgaben,
  • Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit,
  • die Umsatzsteuer, soweit sie nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer absetzbar ist.

keine