Zuschuss für Klimaschutz-Projekte in nicht wirtschaftlich tätigen Organisationen beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Mecklenburg-Vorpommern

Wenn Sie Ihre technische Klimaschutzlösung für die Steigerung der Energieeffizienz oder die Energieeinsparung bzw. Nutzung erneuerbarer Energien in einem intelligenten kleinräumigen Energienetz einsetzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung erhalten.

Ihre zuständige Stelle

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern

Werkstraße 213
19061 Schwerin, Landeshauptstadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 0385 63630
Fax: 0385 63631212

Öffnungszeiten

Keine Angabe

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

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Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein

Als entscheidungsrelevante Unterlagen werden stets benötigt, das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular und erforderliche Anlagen: 

  • Aussagefähige Projektbeschreibung (siehe Ziff. 2.9)
  • Nachweis des Eigentums- bzw. Nutzungsrechts des Projektstandortes für den Zweckbindungszeitraum
  • Behördliche Genehmigungen
  • Datenblatt Klimaschutzindikatoren 
  • Formblatt Ausgabenansätze in EUR (Kommunen)
  • Bei kommunalen Antragstellern die Datenauswertung aus RUBIKON
  • Kostenvoranschlag, Angebot, Kostenschätzung o. ä.
  • Finanzierungsnachweise und Darstellung des Bemühens zur Ausschöpfung anderer Fördermöglichkeiten
  • Belege (Anträge, Zuwendungsbescheide) über die Förderung durch andere öffentliche Stellen

Gegebenenfalls ist nach Aufforderung durch das Landesförderinstitut das Ergebnis einer Klimaverträglichkeitsprüfung mit den Bestandteilen „Klimaneutralität“ und „Klimaresilienz“ für Infrastrukturvorhaben ab 2 Mio. EUR netto bzw. einer Einsparung von 20.000 t CO2 /Jahr zum Antrag beizubringen. 

Die Einholung weiterer Auskünfte und Unterlagen zum Zwecke der Entscheidung über den Förderantrag und zur Bemessung der Bewilligungshöhe bleibt der Bewilligungsbehörde vorbehalten.

Das Antragsformular ist auf der Homepage des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommern (LFI-MV) abrufbar.

Bezeichnung: Antrag auf Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Umsetzung von Klimaschutzprojekten in wirtschaftlich tätigen Organisationen gemäß der Klimaschutzförderrichtlinie Kommunen (KliSFöRLKom M-V) in Verbindung mit Mitteln aus dem „Europäischen Fonds für regionale Entwicklung“ (EFRE).

Zuwendungen können gewährt werden unter der Voraussetzung, dass

  • das Projekt in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt wird, 
  • die zuwendungsfähigen Ausgaben grundsätzlich mindestens 20.000,00 EUR betragen oder, sofern es sich ausschließlich um Vorplanungsstudien, Planungsleistungen oder Energiemanagementuntersuchungen handelt, mindestens 2.000,00 EUR, 
  • sich der Projektstandort im Eigentum des Antragstellers befindet oder dieser eine Nutzungsberechtigung mindestens für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist für den Projektstandort nachweisen kann,
  • die für die Durchführung des Projektes erforderlichen Genehmigungen vorliegen, 
  • die Gesamtfinanzierung des Projektes einschließlich der Finanzierung der Folgeausgaben hinreichend gesichert ist,
  • mit dem Vorhaben nicht vor dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Antragseingangs begonnen wird, wobei 
    • abweichend von Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO der Begünstigte mit dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Antragseinganges durch die Bewilligungsbehörde auf eigenes Risiko mit dem Vorhaben beginnen kann, 
    • mit dieser Bestätigung aber weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Anspruch auf Bewilligung der Zuwendung begründet wird und im Fall der Ablehnung des Antrages keine Schadensersatzansprüche gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern bestehen und
  • die Amortisationszeit des Projektes grundsätzlich fünf Jahre überschreitet und 
  • die Antragsunterlagen grundsätzlich innerhalb eines Jahres vollständig eingereicht wurden; das heißt, das Verfahren auf Beantragung von Zuwendungen innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Antragseingang abgeschlossen werden soll; nach erfolglosem Verstreichen dieser Frist der Antrag im Regelfall jedoch zurückzuweisen ist.

Die Zweckbindungsfrist beträgt mindestens 5 Jahre.

Schriftliche Anträge sind formgebunden vor Vorhabenbeginn, d.h. vor Abschluss jeglicher Lieferungs- und Leistungsverträge, im Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern einzureichen. Planungsleistungen gelten nicht als Beginn.

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

Das Land entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Im Rahmen der Förderung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sind besondere Regelungen zur Auftragsvergabe und zur Publizität zu beachten.

Zuwendungszweck ist die Reduzierung von Treibhausgasemissionen.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Vorhaben, die der nachhaltigen Verringerung von Treibhausgasen dienen. Dieses kann durch die Steigerung der Energieeffizienz sowie Entwicklung oder Errichtung von intelligenten Energiesystemen und Energiespeicherung realisiert werden, sofern dabei 30 Prozent an Treibhausgasen eingespart werden. 

Gefördert werden:

  • Machbarkeitsstudien, Vorplanungsstudien und Vorbereitungen
  • Planung von investiven Vorhaben sowie zur intelligenten Kopplung
  • investive Vorhaben zur Energieeinsparung und zur Verbesserung der Energieeffizienz, die über den gesetzlichen Standard zum Zeitpunkt des Antragseingangs hinausgehen
  • investive Vorhaben der Entwicklung oder Errichtung intelligenter kleinräumiger Energiesysteme (einschließlich intelligenter Netze und Informations- und Kommunikationssysteme) und lokaler Netze zur Nutzung erneuerbarer Energien
  • Demonstrationsvorhaben für neue Lösungen zur Einsparung von Energie oder Treibhausgasemissionen

Zuwendungsfähig sind Ausgaben nach dem Mehrkostenprinzip, soweit sie zur Erreichung des Vorhabenziels erforderlich sind.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger können:

  • Gemeinden, Ämter, Landkreise, kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände, rechtsfähige kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts und kommunale Landesverbände Mecklenburg-Vorpommerns, 
  • Kirchen/Religionsgemeinschaften und 
  • Vereine, Verbände und Stiftungen

sein, sofern diese nicht wirtschaftlich tätig sind.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare Zuweisung im Sinne einer Anteilsfinanzierung oder Festbetragsfinanzierung gewährt. Dabei beläuft sich die Höhe der Zuweisung auf einen in den Förderhöhenmerkblättern benannten prozentualen Maximalanteil der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Höhe der Zuweisung beträgt in der Regel bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, im Ausnahmefall können bis zu 70 Prozent bezuschusst werden.

Details zur Förderhöhe werden über ein Förderhöhenmerkblatt beim Landesförderinstitut M-V veröffentlicht.