Verbringung von Abfällen in Deutschland und Europa Zustimmung für Abfälle nach der "grünen" Abfallliste
Ihre zuständige Stelle
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
Badenstraße 18
18439
Stralsund, Hansestadt
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Weitere Anschriften
Adresse
Goldberger Straße 12b
18273
Güstrow, Barlachstadt
Adresse
Bleicherufer 13
19053
Schwerin, Landeshauptstadt
Zentraler Kontakt
Öffnungszeiten
Mo. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr
Di. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr
Mi. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr
Do. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr
Fr. 09:00 - 11:30 Uhr
Parkplätze
auf dem Campusgelände der FHöVPR
Anzahl: 20
Kostenfrei
auf dem Campusgelände der FHöVPR
Anzahl: 20
Kostenfrei
auf dem Campusgelände der FHöVPR
Anzahl: 20
Kostenfrei
auf dem Campusgelände der FHöVPR
Anzahl: 20
Kostenfrei
auf dem Campusgelände der FHöVPR
Anzahl: 20
Kostenfrei
auf dem Campusgelände der FHöVPR
Anzahl: 20
Kostenfrei
auf dem Campusgelände der FHöVPR
Anzahl: 20
Kostenfrei
auf dem Campusgelände der FHöVPR
Anzahl: 20
Kostenfrei
auf dem Campusgelände der FHöVPR
Anzahl: 20
Kostenfrei
Behindertenparkplätze
zwischen Gebäude 15 und 3
Anzahl: 1
Kostenfrei
zwischen Gebäude 15 und 3
Anzahl: 1
Kostenfrei
zwischen Gebäude 15 und 3
Anzahl: 1
Kostenfrei
zwischen Gebäude 15 und 3
Anzahl: 1
Kostenfrei
zwischen Gebäude 15 und 3
Anzahl: 1
Kostenfrei
zwischen Gebäude 15 und 3
Anzahl: 1
Kostenfrei
zwischen Gebäude 15 und 3
Anzahl: 1
Kostenfrei
zwischen Gebäude 15 und 3
Anzahl: 1
Kostenfrei
zwischen Gebäude 15 und 3
Anzahl: 1
Kostenfrei
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Nein
Aufzug vorhanden:
Nein
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Formulare
- Formularbezeichnung: Formular und Vertrag nach Artikel 18 der EU VO 1013/2006 (Siehe Anhang VII der EU VO 1013/2006)
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Die zu verwendenden Begleitformulare sind in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) unter folgendem Link zu finden:
Erforderliche Unterlagen
Formular und Vertrag nach Artikel 18 der EU VO 1013/2006 (Siehe Anhang VII der EU VO 1013/2006)
Das mitzuführende Begleitformular ist in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) zu finden. Weitere Hinweise zur Handhabung und zum Ausfüllen des Formulars sind im LAGA-Merkblatt M 25 zu finden.
Voraussetzungen
Der Abfall ist in Anhang III der EU VO 1013/2006 gelistet,
- der Abfall wird Verwertet,
- es gibt kein Verbot gemäß? Kapitel 6 der EU VO 1013/2006,
- ordnungsgemäß ausgeführtes Formular und Vertrag nach Artikel 18 der EU VO 1013/2006 (Siehe Anhang VII der EU VO 1013/2006)
- Vertrag über die Verwertung des Abfalls zwischen Ihnen als Veranlasser der Verbringung und dem Empfänger nach Artikel 18 der EU VO 1013/2006
Kosten
keine
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Alle Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung, die über Staatsgrenzen verbracht werden sollen, müssen grundsätzlich notifiziert werden. Einzige Ausnahme bilden Abfälle zur Verwertung, die in den Anhängen III, IIIA und IIIB sowie V Teil 1 Liste B der VVA gelistet sind und innerhalb der EU verbracht werden sollen. Diese Ausnahme gilt auch für den Import und teilweise für den Export von Abfällen aus oder in EFTA-Staaten (Island, Schweiz, Norwegen und Liechtenstein), für Staaten, die das Basler Übereinkommen ratifiziert haben, sowie für die meisten Vertragsstaaten des OECD-Ratsbeschlusses C(2001)107. Für diese Abfälle gelten lediglich die sogenannten „Allgemeinen Informationspflichten“.
Für die nachfolgend aufgeführten Abfallarten muss das Notifizierungsverfahren bei bestimmten Verbringungen nicht durchgeführt werden, sondern es gelten die „Allgemeinen Informationspflichten“ gemäß Artikel 18 der VVA. Dabei ist beim Abfalltransport das ausgefüllte Formular gemäß Anhang VII der VVA mitzuführen. Weiterhin ist zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst und dem Empfänger ein Vertrag abzuschließen, welcher bereits zu Beginn der Verbringung wirksam sein muss und der inhaltlich die Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 2 VVA erfüllen muss. Falls die Verbringung scheitert oder illegal ist, muss der Veranlasser der Verbringung die Abfälle auf eigene Kosten zurücknehmen oder anderweitig verwerten. Dazu verpflichtet er sich in dem Vertrag. Er sagt darin auch zu, sofern erforderlich, die Abfälle zwischenzulagern (vgl. auch Artikel 18 Absatz 2 VVA). Es wird empfohlen, den Vertrag beim Transport ebenfalls mitzuführen.
Die Anforderungen an die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) und im Abfallverbringungsgesetz festgeschrieben. Hier sind die Voraussetzungen und Bedingungen für derartige grenzüberschreitende Abfallverbringen festgelegt, z.B. wann und für welche Abfälle im Zusammenhang mit derartigen Verbringung eine Zustimmung durch die zuständige Behörde notwendig ist.
Für die Verbringung von Abfällen der grünen Liste innerhalb der Mitgliedstaaten ist eine Zustimmung der zuständigen Behörde nicht notwendig. Es ist lediglich ein Anhang-VII-Dokument und Vertrag während des Transportes mitzuführen.