Verbringung von Abfällen in Deutschland und Europa beantragen
Ihre zuständige Stelle
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
Badenstraße 18
18439
Stralsund, Hansestadt
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Weitere Anschriften
Adresse
Goldberger Straße 12b
18273
Güstrow, Barlachstadt
Adresse
Bleicherufer 13
19053
Schwerin, Landeshauptstadt
Zentraler Kontakt
Öffnungszeiten
Mo. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr
Di. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr
Mi. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr
Do. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr
Fr. 09:00 - 11:30 Uhr
Parkplätze
auf dem Campusgelände der FHöVPR
Anzahl: 20
Kostenfrei
auf dem Campusgelände der FHöVPR
Anzahl: 20
Kostenfrei
auf dem Campusgelände der FHöVPR
Anzahl: 20
Kostenfrei
auf dem Campusgelände der FHöVPR
Anzahl: 20
Kostenfrei
auf dem Campusgelände der FHöVPR
Anzahl: 20
Kostenfrei
auf dem Campusgelände der FHöVPR
Anzahl: 20
Kostenfrei
auf dem Campusgelände der FHöVPR
Anzahl: 20
Kostenfrei
auf dem Campusgelände der FHöVPR
Anzahl: 20
Kostenfrei
auf dem Campusgelände der FHöVPR
Anzahl: 20
Kostenfrei
Behindertenparkplätze
zwischen Gebäude 15 und 3
Anzahl: 1
Kostenfrei
zwischen Gebäude 15 und 3
Anzahl: 1
Kostenfrei
zwischen Gebäude 15 und 3
Anzahl: 1
Kostenfrei
zwischen Gebäude 15 und 3
Anzahl: 1
Kostenfrei
zwischen Gebäude 15 und 3
Anzahl: 1
Kostenfrei
zwischen Gebäude 15 und 3
Anzahl: 1
Kostenfrei
zwischen Gebäude 15 und 3
Anzahl: 1
Kostenfrei
zwischen Gebäude 15 und 3
Anzahl: 1
Kostenfrei
zwischen Gebäude 15 und 3
Anzahl: 1
Kostenfrei
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Nein
Aufzug vorhanden:
Nein
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Formulare
Die zu verwendenden Antrags- und Begleitformulare sind in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA):
Erforderliche Unterlagen
Die einzureichenden Informationen und Unterlagen sind im Anhang II der EU VO 1013/2006 aufgelistet.
Notwendige bei der Behörde einzureichende bzw. mitzuführende Unterlagen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) aufgeführt. Weitere Hinweise zur Handhabung, einzuhaltenden Fristen und zum Ausfüllen der Formulare sind im LAGA-Merkblatt M 25 zu finden.
Voraussetzungen
Die Zustimmung erfolgt, wenn die Notifizierung ordnungsgemäß ausgeführt wurde, die eingereichten Unterlagen vollständig sind und keine Einwände erhoben werden.
Kosten
Für die Prüfung der Unterlagen fallen gemäß Gebührenziffer 231 der Abfall-Kostenverordnung M-V (AbfKostVO M-V) Gebühren in Abhängigkeit vom Prüfaufwand und wirtschaftlichen Wert der beabsichtigten Verbringung von maximal EUR 12.500 an.
Verfahrensablauf
Nach dem Erhalt aller notwendigen Unterlagen prüft die Versandortbehörde ob die Notifizierung ordnungsgemäß ausgeführt wurde, übersendet die Unterlagen bei positiver Bewertung innerhalb von drei Werktagen an die Bestimmungsortbehörde sowie an alle betroffenen Transitlandbehörden und informiert den Notifizierenden darüber. Die Versandortbehörde kann allerdings die Weiterleitung der Unterlagen verweigern, wenn sie innerhalb der Frist von drei Werktagen Unterlagen nachfordert oder einen Einwand gegen die Notifizierung erhebt.
Spätestens drei Werktage nach Erhalt der Unterlagen, auch derjenigen, die zuvor angefordert wurden, übermittelt die zuständige Behörde am Bestimmungsort eine sogenannte Empfangsbestätigung. Selbst bei ordnungsgemäßer Ausführung der Notifizierung kann die Versandortbehörde weitere, für die Beurteilung zur Zustimmung notwendige Unterlagen nachfordern. Sie ist aber verpflichtet, die Notifizierung weiterzuleiten. In diesem Fall darf die Bestimmungsortbehörde erst dann eine Eingangsbestätigung versenden, wenn sie von der Versandortbehörde die Nachricht erhält, dass auch diese nachgeforderten Unterlagen eingegangen sind. Spätestens 30 Tage nach Übermittlung der Empfangsbestätigung geben alle beteiligten Behörden ihre Entscheidung zur geplanten Notifizierung ab. Dies erfolgt durch:
- Zustimmung ohne Auflagen oder
- Zustimmung mit Auflagen oder
- Einwandserhebung.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Alle Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung, die über Staatsgrenzen verbracht werden sollen, müssen grundsätzlich notifiziert werden und bedürfen der Zustimmung der beteiligten Behörden im Versand- und Empfangstaat.
Diese Zustimmung kann nachfolgend erteilt werden:
- Zustimmung ohne Auflagen,
- Zustimmung mit Auflagen,
- Einwandserhebung.
Ausnahmeregelungen zur Notifizierungspflicht können Sie bei der zuständigen Stelle erfragen.
Die Anforderungen an die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) und im Abfallverbringungsgesetz festgeschrieben. Hier sind die Voraussetzungen und Bedingungen für derartige grenzüberschreitende Abfallverbringen festgelegt, z.B. wann und für welche Abfälle im Zusammenhang mit derartigen Verbringung eine Zustimmung durch die zuständige Behörde notwendig ist.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA)
- Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
- Umweltbundesamt - Konsolidierte Abfalllisten
- Art. 11, Art.12 VERORDNUNG (EG) Nr. 1013/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom (14. Juni 2006) über die Verbringung von Abfällen
- Abfallkostenverordnung M-V