Verbringung von Abfällen in Deutschland und Europa beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Mecklenburg-Vorpommern

Sie möchten als Unternehmen Abfälle über die staatlichen Grenzen hinweg transportieren? Dann gelten für Sie die Regelungen der der EG-Verordnung über die Verbringung von Abfällen.

Die Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten unterliegt besonderen abfallrechtlichen Anforderungen. 

Ihre zuständige Stelle

Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie

Badenstraße 18
18439 Stralsund, Hansestadt

Weitere Anschriften

Adresse

Goldberger Straße 12b
18273 Güstrow, Barlachstadt

Adresse

Bleicherufer 13
19053 Schwerin, Landeshauptstadt

Zentraler Kontakt

Öffnungszeiten

Mo. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr

Di.  09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr

Mi.  09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr

Do. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr

Fr. 09:00 - 11:30 Uhr

Parkplätze

auf dem Campusgelände der FHöVPR
Anzahl: 20
Kostenfrei

auf dem Campusgelände der FHöVPR
Anzahl: 20
Kostenfrei

auf dem Campusgelände der FHöVPR
Anzahl: 20
Kostenfrei

auf dem Campusgelände der FHöVPR
Anzahl: 20
Kostenfrei

auf dem Campusgelände der FHöVPR
Anzahl: 20
Kostenfrei

auf dem Campusgelände der FHöVPR
Anzahl: 20
Kostenfrei

auf dem Campusgelände der FHöVPR
Anzahl: 20
Kostenfrei

auf dem Campusgelände der FHöVPR
Anzahl: 20
Kostenfrei

auf dem Campusgelände der FHöVPR
Anzahl: 20
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

zwischen Gebäude 15 und 3
Anzahl: 1
Kostenfrei

zwischen Gebäude 15 und 3
Anzahl: 1
Kostenfrei

zwischen Gebäude 15 und 3
Anzahl: 1
Kostenfrei

zwischen Gebäude 15 und 3
Anzahl: 1
Kostenfrei

zwischen Gebäude 15 und 3
Anzahl: 1
Kostenfrei

zwischen Gebäude 15 und 3
Anzahl: 1
Kostenfrei

zwischen Gebäude 15 und 3
Anzahl: 1
Kostenfrei

zwischen Gebäude 15 und 3
Anzahl: 1
Kostenfrei

zwischen Gebäude 15 und 3
Anzahl: 1
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die zu verwendenden Antrags- und Begleitformulare sind in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA):

Die einzureichenden Informationen und Unterlagen sind im Anhang II der EU VO 1013/2006 aufgelistet.

Notwendige bei der Behörde einzureichende bzw. mitzuführende Unterlagen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) aufgeführt. Weitere Hinweise zur Handhabung, einzuhaltenden Fristen und zum Ausfüllen der Formulare sind im LAGA-Merkblatt M 25 zu finden.

Die Zustimmung erfolgt, wenn die Notifizierung ordnungsgemäß ausgeführt wurde, die eingereichten Unterlagen vollständig sind und keine Einwände erhoben werden.

Für die Prüfung der Unterlagen fallen gemäß Gebührenziffer 231 der Abfall-Kostenverordnung M-V (AbfKostVO M-V) Gebühren in Abhängigkeit vom Prüfaufwand und wirtschaftlichen Wert der beabsichtigten Verbringung von maximal EUR 12.500 an.

Nach dem Erhalt aller notwendigen Unterlagen prüft die Versandortbehörde ob die Notifizierung ordnungsgemäß ausgeführt wurde, übersendet die Unterlagen bei positiver Bewertung innerhalb von drei Werktagen an die Bestimmungsortbehörde sowie an alle betroffenen Transitlandbehörden und informiert den Notifizierenden darüber. Die Versandortbehörde kann allerdings die Weiterleitung der Unterlagen verweigern, wenn sie innerhalb der Frist von drei Werktagen Unterlagen nachfordert oder einen Einwand gegen die Notifizierung erhebt. 

Spätestens drei Werktage nach Erhalt der Unterlagen, auch derjenigen, die zuvor angefordert wurden, übermittelt die zuständige Behörde am Bestimmungsort eine sogenannte Empfangsbestätigung. Selbst bei ordnungsgemäßer Ausführung der Notifizierung kann die Versandortbehörde weitere, für die Beurteilung zur Zustimmung notwendige Unterlagen nachfordern. Sie ist aber verpflichtet, die Notifizierung weiterzuleiten. In diesem Fall darf die Bestimmungsortbehörde erst dann eine Eingangsbestätigung versenden, wenn sie von der Versandortbehörde die Nachricht erhält, dass auch diese nachgeforderten Unterlagen eingegangen sind. Spätestens 30 Tage nach Übermittlung der Empfangsbestätigung geben alle beteiligten Behörden ihre Entscheidung zur geplanten Notifizierung ab. Dies erfolgt durch:

  • Zustimmung ohne Auflagen oder
  • Zustimmung mit Auflagen oder
  • Einwandserhebung.

Alle Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung, die über Staatsgrenzen verbracht werden sollen, müssen grundsätzlich notifiziert werden und bedürfen der Zustimmung der beteiligten Behörden im Versand- und Empfangstaat.

Diese Zustimmung kann nachfolgend erteilt werden:

  • Zustimmung ohne Auflagen,
  • Zustimmung mit Auflagen,
  • Einwandserhebung.

Ausnahmeregelungen zur Notifizierungspflicht können Sie bei der zuständigen Stelle erfragen.

Die Anforderungen an die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) und im Abfallverbringungsgesetz festgeschrieben. Hier sind die Voraussetzungen und Bedingungen für derartige grenzüberschreitende Abfallverbringen festgelegt, z.B. wann und für welche Abfälle im Zusammenhang mit derartigen Verbringung eine Zustimmung durch die zuständige Behörde notwendig ist.