Geschiedenenunterhalt beim Gericht beantragen
Wenn Sie und Ihr ehemaliger Partner oder Ihre ehemalige Partnerin rechtskräftig geschieden sind und Sie außerstande sind, sich selbst zu versorgen, können Sie von Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin einen angemessenen Unterhalt verlangen.
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Ihr zuständiges Gericht finden Sie im Justizportal des Bundes und der Länder
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Öffnungszeiten
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
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Rollstuhlgerecht:
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Aufzug vorhanden:
Keine Angabe
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweise über Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
Voraussetzungen
Grundsätzlich sind Sie und Ihre ehemalige Ehepartnerin/Ihr ehemaliger Ehepartner nach der Scheidung zunächst einmal verpflichtet, für den eigenen Unterhalt eigenverantwortlich zu sorgen. Wenn Sie nach der Scheidung dazu außerstande sind, können Sie einen Unterhaltsanspruch nach den gesetzlichen Vorschriften geltend machen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- die Ehegatten sind rechtskräftig geschieden,
- Vorliegen eines gesetzlichen Unterhaltstatbestands z. B. Unterhalt wegen Kindesbetreuung, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit.
- Anspruch bestand zum Zeitpunkt der Scheidung
- Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen
- Sie müssen bedürftig sein. (Hierbei sind Ihr Einkommen und Ihre Zahlungsverpflichtungen sowie die Verpflichtung zu der eigenen Erwerbstätigkeit entscheidend.)
- der Anspruchsgegner oder die Anspruchsgegnerin muss leistungsfähig sein.
- Wegen der Einzelheiten wenden sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Kosten
- Gerichtskosten
- Rechtsanwaltskosten
- beides richtet sich nach dem Streitwert
Verfahrensablauf
Ein Antrag zur Geltendmachung eines Geschiedenenunterhalts kann nur durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt gestellt werden.
- Der weitere Ablauf des gerichtlichen Verfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften über den Zivilprozess.
- Das Gericht kann Ihnen und Ihrem ehemaligen Ehegatten aufgeben, Auskunft über das jeweilige Einkommen, Vermögen sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu leisten. Kommen Sie oder Ihr ehemaliger Ehegatte dieser Anordnung nicht nach, kann das Gericht selbstständig Erkundigungen einholen, z. B. bei Arbeitgebern oder bei Versicherungen.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Sollten Sie sich mit Ihrem geschiedenen Partner bzw. Ihrer Partnerin nicht über eine angemessene Unterhaltshöhe einigen können, können Sie Ihren Geschiedenenunterhaltsanpruch gerichtlich geltend machen. Der Ablauf eines solchen Gerichtsverfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den für den Zivilprozess geltenden Vorschriften.
Der Geschiedenenunterhaltsanspruch bemisst sich für die im Gesetz aufgenommenen Unterhaltstatbestände nach den anerkannten Grundsätzen der Unterhaltsberechnung, welche die unbestimmten Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts ausfüllen. Wegen der Einzelheiten wenden sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Weitere Informationen können Sie auch den unterhaltrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte entnehmen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 1569 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 111 Nr. 8 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Familienstreitsachen
- § 112 Nr. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Familienstreitsachen
- § 113 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Familienstreitsachen
- § 114 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Familienstreitsachen
- § 231 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Familienstreitsachen
- §§ 232 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zur Zuständigkeit und Auskunftspflichten der Beteiligten