Hundehaltung Befreiung

Ausgewähltes Gebiet: Arkona

Diese Vorschriften gelten nicht für alle Hunde in gleichem Maße, beispielsweise gibt es Ausnahmen für Diensthunde, außerdem für Blinden- und Behindertenbegleithunde sowie für Jagd- und Herdengebrauchshunde.

Ihre zuständige Stelle

Amt Nord-Rügen

Ernst-Thälmann-Str. 37
18551 Sagard

Zentraler Kontakt

Telefon: 038302 800-0
Fax: 038302 800145

Öffnungszeiten

Dienstag     

09.00 Uhr – 12.00 Uhr    13.00 Uhr – 17.30 Uhr

Donnerstag

09.00 Uhr – 12.00 Uhr    13.00 Uhr – 16.00 Uhr

Ausnahmeregelung:

Nach vorheriger Terminabsprache besteht für alle Bürger die Möglichkeit, die entsprechende Fachabteilung auch außerhalb unserer Sprechzeiten zu konsultieren.

Parkplätze

Anzahl: 30
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Anzahl: 1
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Es muss sich um ausgebildete 

  • Diensthunde von Behörden oder Streitkräften,
  • um Hunde des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes,
  • Blindenhunde,
  • Behindertenbegleithunde,
  • Jagdhunde oder
  • Herdengebrauchshunde

handeln.

Für Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes und Diensthunde, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von fremden Streitkräften gehalten werden, gelten die beschriebenen Ausnahmen uneingeschränkt.

Die Ausnahmen gelten für Jagd- und Herdengebrauchshunde nur, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.

Die Zulassung weiterer Ausnahmen liegt im Ermessen der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie werden nur erteilt, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch die Hundezüchtung oder –haltung nicht gefährdet werden und gelten nur für den Zuständigkeitsbereich der Behörde.

Die Ausnahme von der Erlaubnispflicht zum Züchten, Halten und Führen gefährlicher Hunde gilt nur, wenn sich der Hundehalter oder Hundeführer mit dem Hund nur vorübergehend in Mecklenburg-Vorpommern aufhält.

Bitte wenden Sie sich an die örtliche Ordnungsbehörde.

Bitte wenden Sie sich an die örtliche Ordnungsbehörde.

Die Vorschriften der Hundehalterverordnung gelten nicht für alle Hunde in gleichem Maße:

  • Die Verordnung gilt nicht für Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes und Diensthunde, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von fremden Streitkräften gehalten werden.
  • Im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung dürfen Jagd- und Herdengebrauchshunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden. Außerdem dürfen sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung außerhalb des befriedeten Besitztums auch dann ohne Leine und Maulkorb geführt werden, wenn es sich um gefährliche Hunde im Sinne der Verordnung handelt. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung darf eine Person auch mehrere dieser Hunde führen.
  • Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag weitere Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
  • Hundehalter und Hundeführer, die sich nur vorübergehend (z. B. im Urlaub) in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten, sind von der Erlaubnispflicht für das Züchten, Halten und Führen gefährlicher Hunde befreit. Sie haben bei einem Aufenthalt von mehr als einem Monat der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde das Mitführen des gefährlichen Hundes und die Dauer des Aufenthaltes anzuzeigen.