Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel beantragen
Ausgewähltes Gebiet: Mecklenburg-Vorpommern
Wertpapiere, die an der Börse gehandelt werden sollen, müssen zugelassen werden.
Ihre zuständige Stelle
Börsengeschäftsführung
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Öffnungszeiten
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Keine Angabe
Aufzug vorhanden:
Keine Angabe
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
- Billigungsbescheinigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Kopie der Globalurkunde
- Satzung oder Gesellschaftsvertrag in der derzeit gültigen Fassung
- Beglaubigter Handelsregisterauszug nach neuestem Stand
- Nachweis(e) über die Rechtsgrundlage der Wertpapierausgabe
- Jahresabschlüsse und die Lageberichte für die letzten drei Geschäftsjahre, einschließlich der Bestätigungsvermerke der Abschlussprüfer
Voraussetzungen
- Der Antrag auf Zulassung muss vom Emittenten der Wertpapiere zusammen mit einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen bei der Börse gestellt werden.
- Der Antragsteller hat einen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gebilligten bzw. notifizierten Prospekt vorzulegen, der vor der Einführung des Wertpapiers an der Börse zu veröffentlichen ist.
- Der Emittent muss mindestens drei Jahre als Unternehmen bestanden und seine Jahresabschlüsse für die drei dem Antrag vorangegangenen Geschäftsjahre offengelegt haben.
Verfahrensablauf
Die Wertpapierzulassung muss vom Emittenten der Wertpapiere ggf. zusammen mit einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen bei der Börse beantragt werden.
Die Bekanntgabe der Zulassung erfolgt auf Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger durch die Börsengeschäftsführung.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Wertpapiere, die im regulierten Markt an einer Börse gehandelt werden sollen, bedürfen der Zulassung oder der Einbeziehung durch die Geschäftsführung.