Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Mecklenburg-Vorpommern

Wertpapiere, die an der Börse gehandelt werden sollen, müssen zugelassen werden.

Ihre zuständige Stelle

Börsengeschäftsführung

Öffnungszeiten

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Keine Angabe
Aufzug vorhanden: Keine Angabe

Datenschutz

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Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Billigungsbescheinigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
  • Kopie der Globalurkunde
  • Satzung oder Gesellschaftsvertrag in der derzeit gültigen Fassung
  • Beglaubigter Handelsregisterauszug nach neuestem Stand
  • Nachweis(e) über die Rechtsgrundlage der Wertpapierausgabe
  • Jahresabschlüsse und die Lageberichte für die letzten drei Geschäftsjahre, einschließlich der Bestätigungsvermerke der Abschlussprüfer
  • Der Antrag auf Zulassung muss vom Emittenten der Wertpapiere zusammen mit einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen bei der Börse gestellt werden.
  • Der Antragsteller hat einen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gebilligten bzw. notifizierten Prospekt vorzulegen, der vor der Einführung des Wertpapiers an der Börse zu veröffentlichen ist.
  • Der Emittent muss mindestens drei Jahre als Unternehmen bestanden und seine Jahresabschlüsse für die drei dem Antrag vorangegangenen Geschäftsjahre offengelegt haben.

Die Wertpapierzulassung muss vom Emittenten der Wertpapiere ggf. zusammen mit einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen bei der Börse beantragt werden.

Die Bekanntgabe der Zulassung erfolgt auf Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger durch die Börsengeschäftsführung.

Wertpapiere, die im regulierten Markt an einer Börse gehandelt werden sollen, bedürfen der Zulassung oder der Einbeziehung durch die Geschäftsführung.