Bestimmung zur Untersuchungsstelle für Altholz in der Abfallwirtschaft beantragen
Die Fremdüberwachung dient der Überprüfung der Eigenkontrolle des Anlagenbetreibers einer Altholzbehandlungsanlage und der von ihm durchgeführten Untersuchungen, einschließlich...
Ihre zuständige Stelle
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
Badenstraße 18
18439
Stralsund, Hansestadt
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Weitere Anschriften
Adresse
Goldberger Str. 12b
18273
Güstrow, Barlachstadt
Adresse
Bleicherufer 13
19053
Schwerin, Landeshauptstadt
Zentraler Kontakt
Öffnungszeiten
Mo. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr
Di. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr
Mi. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr
Do. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr
Fr. 09:00 - 11:30 Uhr
Parkplätze
auf dem Campusgelände der FHöVPR
Anzahl: 20
Kostenfrei
Behindertenparkplätze
zwischen Gebäude 15 und 3
Anzahl: 1
Kostenfrei
Verkehrsanbindung
Clara-Zetkin-Straße
Bus:
201
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Nein
Aufzug vorhanden:
Nein
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder
- Reisepass mit Meldebestätigung
- Schriftlicher formloser Antrag, inklusive Handelsregister-/Gewerberegisterauszug
- Freistellungserklärung von jeder Haftung der Tätigkeit des Fremdkontrolleurs gegenüber dem Land, in dem er tätig ist
- Darstellung der angewandten Kontroll- und Überwachungsmethoden
Voraussetzungen
Will die Person als eine Stelle, die nach Altholzverordnung regelmäßig Fremdüberwachungen in Altholzbehandlungsanlagen durchführt, bekannt gegeben werden, ist ein Antrag erforderlich. Es ist nachzuweisen, dass der Antragsteller über Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt. Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.
Kosten
Abfall-Kostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (AbfKostVO M-V)
Verfahrensablauf
Das Verwaltungsverfahren setzt sich aus folgenden Schritten zusammen:
1. schriftliche Beantragung - Prüfung des Antrages durch zuständige Behörde (evtl. Nachforderung von Unterlagen)
2. Bescheidung
3. Öffentliche Bekanntgabe als anerkannte Stelle
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Die Fremdüberwachung dient der Überprüfung der Eigenkontrolle des Anlagenbetreibers einer Altholzbehandlungsanlage und der von ihm durchgeführten Untersuchungen, einschließlich der Aufzeichnungen und Ergebnisse aus der Eigenüberwachung. Auch die Einhaltung der Grenzwerte für Quecksilber und polychlorierte Biphenyle sind zu überprüfen.
Voraussetzung für die Tätigkeit der Fremdüberwachung sind Anerkennung und Bekanntgabe durch die Behörde auf Antragstellung. Als Antragsteller muss die tätige Person über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügen. Dann kann diese Person Fremdüberwachungen in Altholzbehandlungsanlagen entsprechend den Vorgaben der Altholzverordnung (AltholzV) durchführen.
Die Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in dem der Antragsteller die Tätigkeit der Fremdüberwachung vorrangig ausübt. Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.
Im Ausland ausgestellte Anerkennungen werden anerkannt, soweit sie gleichwertig sind.