Zuschuss für die zeitweise Aufgabe der Schweinehaltung beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Mecklenburg-Vorpommern

Besitzen Sie Schweine, dann können Sie als Schweinehalter Zuwendungen für die zeitweise Aufgabe der Schweinehaltung in amtlich angeordneten Sperrzonen I, II und III und Restriktionszonen zur Bekämpfung der ASP erhalten.

Ihre zuständige Stelle

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Dezernat IF

Bleicherufer 13
19053 Schwerin, Landeshauptstadt

Mitarbeiter

Hartmut Rentz
Telefon: +49 385 588-66270
Position: Dezernatsleitung

Öffnungszeiten

Keine Angabe

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Formulare vorhanden: Ja, Antragsformular und Verwendungsnachweis (erhältlich bei der Bewilligungsbehörde oder online) 
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Dokumente aus denen die Schlachtung oder der Verkauf der Schweine hervorgeht (z.B. Schlachtabrechnung, Belege für die amtliche Fleischuntersuchung oder Lieferscheine)
  • Letzter Bescheid der Tierseuchenkasse
     
  • natürliche oder juristische Person des Privatrechts sowie deren Zusammenschlüsse, unabhängig von deren Rechtsform
  • im Bereich von amtlich angeordneten Sperrzonen I, II, III oder Restriktionszonen
  • innerhalb Mecklenburg-Vorpommern
  • Anzahl der bezuschussten Schweine ist durch den letzten vorliegenden Bescheid der Tierseuchenkasse nachzuweisen
  • Tiere der Art Sus scrofa f. domestica (Hausschwein)
     

keine

Für den Antrag ist ein schriftliches Verfahren nötig.

  • Der Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde erhältlich oder im Internet
  • Füllen Sie den Antrag aus und senden Sie ihn an die Bewilligungsbehörde
  • Vorzeitiger Maßnahmebeginn ist zugelassen, d.h. er gilt mit dem Tag der Antragstellung als genehmigt
  • Stellen Sie nach Einreichung des Antrages die Schweinehaltung ein
  • Reichen Sie den Verwendungsnachweis mit den entsprechenden Nachweisen ein

Nach Prüfung der Unterlagen erfolgt die Auszahlung durch die Bewilligungsbehörde

Als Schweinehalter können Sie einmalig 200 Euro je Schwein, begrenzt auf höchstens 100 Schweine, für die zeitweise Aufgabe der Schweinehaltung erhalten.

Zuwendungsempfänger können natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, sowie deren Zusammenschlüsse sein, unabhängig von der jeweiligen Rechtsform.

Sie verpflichten sich dabei für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten, gerechnet ab dem im Antrag genannten Zeitpunkt, keine Schweine in den amtlich angeordneten Sperr- und Restriktionszonen zu halten.
Die Schlachtung oder der Verkauf der Tiere muss durch entsprechende Dokumente nachgewiesen werden.