Zuschuss für die zeitweise Aufgabe der Schweinehaltung beantragen
Ihre zuständige Stelle
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Dezernat IF
Bleicherufer 13
19053
Schwerin, Landeshauptstadt
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Mitarbeiter
Öffnungszeiten
Keine Angabe
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Nein
Aufzug vorhanden:
Nein
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Formulare
- Formulare vorhanden: Ja, Antragsformular und Verwendungsnachweis (erhältlich bei der Bewilligungsbehörde oder online)
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Onlineverfahren möglich: nein
Erforderliche Unterlagen
- Dokumente aus denen die Schlachtung oder der Verkauf der Schweine hervorgeht (z.B. Schlachtabrechnung, Belege für die amtliche Fleischuntersuchung oder Lieferscheine)
- Letzter Bescheid der Tierseuchenkasse
Voraussetzungen
- natürliche oder juristische Person des Privatrechts sowie deren Zusammenschlüsse, unabhängig von deren Rechtsform
- im Bereich von amtlich angeordneten Sperrzonen I, II, III oder Restriktionszonen
- innerhalb Mecklenburg-Vorpommern
- Anzahl der bezuschussten Schweine ist durch den letzten vorliegenden Bescheid der Tierseuchenkasse nachzuweisen
- Tiere der Art Sus scrofa f. domestica (Hausschwein)
Kosten
keine
Verfahrensablauf
Für den Antrag ist ein schriftliches Verfahren nötig.
- Der Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde erhältlich oder im Internet
- Füllen Sie den Antrag aus und senden Sie ihn an die Bewilligungsbehörde
- Vorzeitiger Maßnahmebeginn ist zugelassen, d.h. er gilt mit dem Tag der Antragstellung als genehmigt
- Stellen Sie nach Einreichung des Antrages die Schweinehaltung ein
- Reichen Sie den Verwendungsnachweis mit den entsprechenden Nachweisen ein
Nach Prüfung der Unterlagen erfolgt die Auszahlung durch die Bewilligungsbehörde
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Als Schweinehalter können Sie einmalig 200 Euro je Schwein, begrenzt auf höchstens 100 Schweine, für die zeitweise Aufgabe der Schweinehaltung erhalten.
Zuwendungsempfänger können natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, sowie deren Zusammenschlüsse sein, unabhängig von der jeweiligen Rechtsform.
Sie verpflichten sich dabei für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten, gerechnet ab dem im Antrag genannten Zeitpunkt, keine Schweine in den amtlich angeordneten Sperr- und Restriktionszonen zu halten.
Die Schlachtung oder der Verkauf der Tiere muss durch entsprechende Dokumente nachgewiesen werden.
Rechtsgrundlagen
- Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen bei zeitweiser Aufgabe der Schweinehaltung in den zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest amtlich angeordneten Sperr-und Restriktionszonen (Schutz- und Überwachungszonen) in Mecklenburg-Vorpommern
- § 44 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)