Wiedererteilung des Jagdscheins beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Ludwigslust-Parchim

Wer die Jagd ausüben will, muss im Besitz eines gültigen Jagdscheines sein. Die zuständige Untere Jagdbehörde oder das zuständige Gericht kann nach Einziehung des Jagdscheins eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Ordnung

Putlitzer Straße 25
19370 Parchim, Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

PostfachPostfach 16 02 20
19092 Schwerin, Landeshauptstadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03871 722-3020

Mitarbeiter

Herr Axel Paul
Telefon: 03871 722-3028
Position: SB Untere Jagdbehörde
Frau Bärbel Braun
Telefon: 03871 722-3030
Frau Brigitte Bliemeister
Telefon: 03871 722-3026
Frau Elfi Kaben
Telefon: 03871 722-3027

Öffnungszeiten

Montag: 08:00 - 13:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Für Wiedererteilung eines Jagdscheines werden folgende Unterlagen benötigt:

  • vollständig ausgefüllter Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines der zuständigen Unteren Jagdbehörde
  • Personalausweis/ Reisepass
  • Nachweis über eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung über die beantragte Laufzeit: Mindestdeckungssumme EUR 50.000 bei Sachschäden, EUR 500.000 bei Personenschäden
  • gegebenenfalls Pacht- oder entgeltlicher Erlaubnisvertrag (gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 LJagdG)
  • Erstausstellung: Prüfungszeugnis über die bestandene Jägerprüfung, Bescheinigung „Kundige Person“, Lichtbild
  • Neuausstellung: Jagdschein

Die Wiedererteilung des Jagdscheines kann erst nach Ablauf der Sperrfrist erfolgen. Weitere Voraussetzungen:

  • Mindestalter 18 Jahre, mit frühestens 16 Jahren kann der mit Einschränkungen verbundene Jugendjagdschein von der Unteren Jagdbehörde erteilt werden
  • Zuverlässigkeit und körperliche Eignung nach dem Bundesjagdgesetz i. V. m. Waffengesetz (WaffG)
  • Nachweis Jagdhaftpflichtversicherung
  • Versagung des Jagdscheines nach § 17 Absatz 1 und 2 BJagdG: EUR 350,00
  • Aussetzung der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines nach § 17 Absatz 5 BJagdG: EUR 150,00
  • Einziehung des Jagdscheines nach § 18 BJagdG: EUR 460,00

Nach Ablauf der Sperrfrist kann die Wiedererteilung des Jagdscheines bei der Unteren Jagdbehörde beantragt werden. Darauf folgt die Zuverlässigkeitsprüfung gemäß § 17 BjagdG i. V. m. § 5 und 6 Waffengesetz. Ist die Zuverlässigkeit gegeben, kann unter Vorlage einer gültigen Haftpflichtversicherung der Jagdschein gelöst werden.

Bei Vorliegen von Tatbeständen gemäß § 17 Bundesjagdgesetz (BJagdG) muss beziehungsweis kann die Behörde die Erteilung eines Jagdscheines versagen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde die Wiedererteilung vom Ablauf einer Sperrfrist abhängig machen.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

Ordnet ein Gericht die Entziehung des Jagdscheines an, so bestimmt es zugleich, dass für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren kein neuer Jagdschein erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. 

Die Sperre beginnt in allen Fällen mit der Rechtskraft des Urteils. Die Wiedererteilung des Jagdscheines kann erst nach Ablauf der Sperre mittels Antrag auf Erteilung erfolgen.