Unbemannte Luftfahrtsysteme (Drohnen): Aufstiegserlaubnis beantragen
Ausgewähltes Gebiet: Mecklenburg-Vorpommern
Wenn Sie mit Drohnen geografische Gebiete überfliegen wollen, müssen Sie unter Umständen eine Erlaubnis beantragen.
Weiterleitung
Achtung: Dieser Online-Dienst wird von einem externen Anbieter bereitgestellt. Durch Klicken auf WEITER verlassen Sie das MV-SERVICEPORTAL und werden auf die Seiten des externen Anbieters weitergeleitet.
Ihre zuständige Stelle
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
Referat V 630 - Luftverkehr und Luftsicherheit
Johannes-Stelling-Str. 14
19053
Schwerin, Landeshauptstadt
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Öffnungszeiten
Keine Angabe
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Nein
Aufzug vorhanden:
Nein
Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Hinweis DSGVO
Die Datenschutzhinweise nach DSGVO finden Sie direkt im Online-Dienst: https://www.behoerden-serviceportal.de/datenschutzerklaerung
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Einflug in ein geografisches UAS-Gebiet
- Nachweis der Lufthaftpflichtversicherung
- gegebenenfalls:
- Kompetenznachweis A1/A3 oder Fernpiloten-Zeugnis A2
- Selbsterklärung praktische Fähigkeiten
- detaillierte Karten- oder Luftbilder, wie zum Beispiel Google Maps, in welchen der geplante Flugsektor und Start- beziehungsweise Landeplätze eingezeichnet sind
- schriftliche Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers
- Auftrag betroffener Behörden, Stellen oder Betreiber
- Freigabe Deutsche Flugsicherung
- Gutachten über Eignung des Geländes und des betroffenen Luftraums
- weitere Bewertungen und Gutachten, zum Beispiel im Bereich Lärm- und Naturschutz
Voraussetzungen
- ausreichende Lufthaftpflichtversicherung
- erforderliche Kompetenznachweise
- vorgesehener Betrieb und Nutzung des Luftraums führen nicht
- zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder
- zu Fluglärm, der über ein angemessenes Maß hinausgeht, oder
- zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zu Verletzungen des Datenschutzes oder des Natur- und Umweltschutzes
Kosten
Verwaltungsgebühr
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Drohnen sind unbemannte Luftfahrzeuge, die zusammen mit der Fernsteuerung ein so genanntes "Unbemanntes Luftfahrzeugsystem" - "Unmanned Aircraft System" (UAS) - bilden. Sie sind vielseitig einsetzbar. Folgende Aktivitäten sind mithilfe von Drohnen zum Beispiel möglich:
- Motive fotografieren oder filmen
- Rehkitze retten
- Flächen vermessen
Wenn Sie eine Drohne verwenden, wollen Sie unter Umständen auch geografische Gebiete überfliegen, für die Sie eine Erlaubnis benötigen. Ein geografisches (UAS-) Gebiet ist ein gemäß Luftverkehrs-Ordnung festgelegter Teil des Luftraums, der den UAS-Betrieb erlaubt, einschränkt oder ausschließt. Damit sollen Risiken vermieden werden für folgende Bereiche:
- die öffentliche Sicherheit
- den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten
- den Schutz vor Lärmbelästigung
- die Umwelt
Bundesweit geltende geografische (UAS-) Gebiete sind zum Beispiel folgende:
- Bundesfernstraßen
- Bundeswasserstraßen,
- Nahbereiche von Flugplätzen und Flughäfen
- Naturschutzgebiete
- Wohngrundstücke
In folgenden Fällen ist eine Erlaubnis zum Beispiel notwendig:
- Sie wollen ein geografisches (UAS-) Gebiet überfliegen, können aber keine Zustimmung der Betreiberin oder des Betreibers oder der zuständigen Stelle einholen
- Sie wollen Ihr Fluggerät in der Nähe von Flughäfen oder über Wohngrundstücken ohne Zustimmung und in einer Höhe von weniger als 100 Metern betreiben
Besteht dafür ein berechtigtes Interesse, können Sie eine Genehmigung zum Fliegen in geografischen (UAS-) Gebieten bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde einholen.
Rechtsgrundlagen
- § 21i Absatz 1 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
- § 21h Absatz 3 und 4 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
- Artikel 15 Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
- Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen
Fristen
Es gibt keine Frist.