Entschädigung für Maßnahmen im Zusammenhang mit tierseuchenrechtlichen Anordnungen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest (ASP) beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Ahrendsee

Als Jagdausübungsberechtigte beziehungsweise Jagdausübungsberechtigter können Sie für die Erlegung von Schwarzwild in Ihrem Revier (gelegen im ASP-Restriktionsgebiet) eine Aufwandsentschädigung beantragen.

Ihre zuständige Stelle

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
Referat VI 210 - Forstpolitik, Angelegenheiten der obersten Forst- und der obersten Jagdbehörde, Förderung der Forstwirtschaft

Dreescher Markt 2
19061 Schwerin, Landeshauptstadt

Öffnungszeiten

Sprechzeiten:

Mo. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr

Di. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr

Mi. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr

Do. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr

Fr.  09:00 - 11:30 Uhr

Parkplätze

öffentlicher Parkraum
Anzahl:
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Dreescher Markt
Straßenbahn: 1, 2

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Online-Dienst vorhanden: Nein

Dem Antrag für die Aufwandentschädigung für erlegte Stücke Schwarzwild sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • die erste Durchschrift (grün) des Wildursprungsscheines
  • ein geeigneter Jagdbezirksnachweis in Kopie (einmalig)
  • die Bestätigung, dass die Biosicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Jagdausübung eingehalten worden sind
  • die Bestätigung über eine erfolgte Blutprobenentnahme gemäß den Vorgaben des örtlich zuständigen Veterinäramtes
  • die Bestätigung der unschädlichen Beseitigung des erlegten Stückes Schwarzwild nach den Vorgaben des örtlich zuständigen Veterinäramtes.

Antragsberechtigt für die Aufwandsentschädigung zur befugten Erlegung von Schwarzwild sind Jagdausübungsberechtigte, deren Jagdbezirk sich in einem Restriktionsgebiet in Mecklenburg-Vorpommern befindet. Überdies sind diejenigen antragsberechtigt, die das erlegte und beprobte Wild aufgrund einer tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung unschädlich beseitigen müssen.

Dem Antrag sind die erste Durchschrift des Wildursprungsscheines (grün), der Jagdbezirksnachweis in Kopie (zum Beispiel Jagdschein) sowie die Bestätigung über die erfolgte Blutprobe und die unschädliche Beseitigung des erlegten Schwarzwildes beizufügen. Es ist zu bestätigen, dass die Biosicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Jagdausübung eingehalten worden sind.

keine

Die Aufwandsentschädigung wird auf schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde gewährt.

  • Zuständige Behörde ist das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V.
  • Die notwendigen Antragsformulare sind online erhältlich.
  • Dem Antrag sind entsprechende Nachweise beizufügen.
  • Die Auszahlung der Aufwandsentschädigung erfolgt durch dads Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V.

Sie können als Jagdausübungsberechtigte beziehungsweise Jagdausübungsberechtigter für jedes in Ihrem Revier erlegte Stück Schwarzwild eine Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 100,00 pro erlegtem Stück erhalten, sofern sich Ihr Revier in einer ASP-Restriktionszone befindet. Weiterhin muss die Bejagung des Schwarzwildes auch nach der geltenden tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung zulässig sein. Das erlegte Schwarzwild muss nach der Erlegung aufgrund der geltenden tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung unschädlich beseitigt werden.

Liegt Ihr Jagdbezirk in einem Restriktionsgebiet, in dem die Erlegung ist und eine Verwertung auch im Rahmen der tierseuchenrechtlichen Anordnung zulässig ist, können Sie eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 EUR pro erlegtes/beprobtes Stück beantragen.

Geltungsdauer

vom 01.04.2023 bis zum 30.04.2025

Weitere Informationen

Die Verwaltungsvorschrift tritt am 30. April 2025 außer Kraft.