Entschädigung für Tierverluste beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Mecklenburg-Vorpommern

Sie können Entschädigungen für Tierverluste und die Erstattung von Kosten für die Tötung und Verwertung getöteter Tiere beantragen.

Ihre zuständige Stelle

Tierseuchenkasse Mecklenburg-Vorpommern

Neustrelitzer Straße 120
17033 Neubrandenburg, Vier-Tore-Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: +49 395 351739-12

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag 08:00 - 14:00 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Antrag Entschädigung
  • Rechnung über die Tötung
  • Rechnung über die Entsorgung
  • Sie müssen einen Antrag auf eine Entschädigung stellen.
  • Sie müssen den Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Tötung Ihres Tieres oder Ihres Tierbestandes beim Veterinäramt eingereicht haben.
  • Sie haben Ihre Tiere zum Zeitpunkt des Todes oder der Tötung in Mecklenburg-Vorpommern gehalten.
  • Sie haben Ihre Tiere zum Zeitpunkt der Durchführung einer vorgeschriebenen Maßnahme in Mecklenburg-Vorpommern gehalten.
  • Sie müssen Ihre Nutztierhaltung zum Stichtag 03.01. eines Jahres ordnungsgemäß bei der Tierseuchenkasse gemeldet haben. 
  • Sie haben den Jahresbeitrag zur Tierseuchenkasse fristgerecht bezahlt.
  • Sie haben im laufenden Jahr eine neu gehaltene Tierart und Tierzukäufe rechtzeitig nachgemeldet.

Für die Bearbeitung des Antrages werden keine Kosten erhoben. Auskunft erteilt die Tierseuchenkasse von M-V.

  • Sie reichen Ihren Antrag auf eine Entschädigung bei dem für Ihren Nutztierbestand zuständigen Veterinäramt ein. 
  • Sie reichen mit dem Antrag die Rechnungen für die Tötung eines Tieres oder des Tierbestandes und der Entsorgung der Tiere ein.
  • Sie entscheiden darüber, ob der gemeine Wert Ihre Tiere durch den Amtstierarzt, die Amtstierärztin allein vorgenommen werden soll. Sie können entscheiden, dass für die Schätzung des gemeinen Wertes Ihrer Tiere durch das Veterinäramt zwei weitere Schätzer hinzuzuziehen sind. 
  • Sie müssen für die Schätzung Ihrer Tiere alle notwendigen betrieblichen Unterlagen zur Verfügung stellen.
  • Das Veterinäramt leitet Ihren Antrag, die Tötungsanordnung und alle für die Schätzung Ihrer Tiere notwendigen Unterlagen zur Prüfung an die Tierseuchenkasse weiter.
  • Bei Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche hat der Halter der betroffenen Tiere oder Personen und Einrichtungen dies unverzüglich bei dem zuständigen Veterinäramt anzuzeigen. Das zuständige Veterinäramt ordnet alle Maßnahmen zur Bekämpfung des Seuchenausbruchs oder des Seuchenverdachtes an und nimmt die Schätzung der Tiere vor. In den Fällen des § 15 Nummer 1 TierGesG muss der vollständige Antrag auf Zahlung der Entschädigung spätestens 30 Tage nach der Tötung der Tiere beim Veterinäramt eingegangen sein. Das Veterinäramt leitet den Antrag und die Schätzungsniederschrift an die Tierseuchenkasse weiter.

Sie können für Ihre Nutztiere, die auf behördliche Anordnung getötet werden mussten, eine Entschädigung beantragen.

Sie können für die Kosten der behördlich angeordneten Tötung und der Entsorgung Ihrer Nutztiere eine Erstattung beantragen.

Für Tiere, die im Zusammenhang mit einer vorgeschriebenen Maßnahme zu Schaden gekommen sind, können Sie eine Entschädigung beantragen.

Die Zahlung erfolgt nach Prüfung aller Voraussetzungen durch die Tierseuchenkasse.