Pflanzengesundheitszeugnisse für den Export von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in Länder außerhalb der EU beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Mecklenburg-Vorpommern

Wenn Sie Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände in Länder außerhalb der EU ausführen, dürfen diese keine Schadorganismen enthalten. Als Nachweis hierzu müssen Sie ein Pflanzengesundheitszeugnis oder ein Vorausfuhrzeugnis oder Wiederausfuhrzeugnis beantragen.

Ihre zuständige Stelle

Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei
Dezernat LALLF 420

Graf-Lippe-Str. 1
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Mitarbeiter

Dr. Armin Hofhansel
Telefon: +49 385 588-61420
Position: Dezernatsleitung

Öffnungszeiten

Das LALLF verfügt über eine (Telefon)Zentrale, die rund um die Uhr besetzt ist: Telefonnummer 0385 588 61000
Sollte sich Ihr direkter Ansprechpartner nicht melden, wenden Sie sich bitte auch an diese Stelle.

Die Annahme von Untersuchungsmaterial ist im Hauptsitz in Rostock (Thierfelderstr. 18) werktäglich von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr möglich. 

Zu beachten ist, dass für Beschwerdeproben, z.B. von Lebensmitteln, eine spezielle Verfahrensweise gilt. Diese Proben sind in den zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Kreise und kreisfreien Städte, unter Angabe der Beschwerdegründe abzugeben!

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Platz der Jugend
Bus: 39

Thierfelder Straße
Regionalbahn: RB 11, RB 12
Straßenbahn: 3, 6

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Den DSGVO-Hinweis finden Sie direkt im Online-Dienst.

Folgende Angaben benötigen Sie für das Online-Formular:

  • Adressen
    • der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers
    • der Exporteurin beziehungsweise des Exporteurs
    • der Post- und Rechnungsempfängerin beziehungsweise des Post- und Rechnungsempfängers
  • Name der Empfängerin oder des Empfängers sowie des Einfuhrlandes
  • Ursprungsort
  • Transportmittel
  • Registriernummer der Ausführerin oder des Ausführers
  • Besichtigungsort, -datum und Ansprechpartnerin beziehungsweise Ansprechpartner vor Ort
  • Warenbeschreibung, botanischer Name und Mengen
  • gegebenenfalls durchgeführte Behandlungen einschließlich Protokolle
  • gegebenenfalls Importerlaubnis des Einfuhrlandes
  • gegebenenfalls Prüfberichte von Laboruntersuchungen

Der Exporteur muss beim Pflanzenschutzdienst des Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V (LALLF) als Exporteur registriert sein.

Nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen in der Land- und Ernährungswirtschaft (Land- und Ernährungswirtschaftskostenverordnung - LEKostVO M-V) vergeben sich folgende Kosten:

  • Dokumentation je Sendung: 10,00 EUR
  • Nämlichkeitskontrolle: 14,30 EUR
  • Pflanzengesundheitsuntersuchung mit Einfuhrentscheidung, (Kulturart, Stückzahl/Gewicht): 22,00 bis 700,00 EUR 
  • Aufschlag (erhöhter Untersuchungsaufwand): 50 Prozent der Gebühr
  • Ausfertigung eines Pflanzenpasses (ohne Etiketten): 15,00 EUR
  • Ausstellung amtlichen Bescheinigung/Bestätigung je Ausfertigung mit höchstens einer Kopie: 15,00 EUR

Nach der Kostenverordnung ergeben sich je nach Warengruppe (z.B. Kartoffeln, Pflanzkartoffeln, Holz, Getreide und Ölsaaten, andere pflanzliche Produkte) weitere Tarife. Diese können mitunter sehr unterschiedlich ausfallen:

Pflanzkartoffeln sowie Saat- und Pflanzgut

  1.  Mindestgebühr: 31,00 EUR
  2.  je angefangene Tonne: 1,00 EUR
  3.  Höchstgebühr je Sendung (bis 5 Sorten): 123,00 EUR

Getreide und Ölfrüchte

  1.  Mindestgebühr: 31,00 EUR
  2.  je angefangene Tonne: 0,25 EUR
  3.  Höchstgebühr je Sendung bis 2000 t: 123,00 EUR
  4.  je weitere angefangene 2000 t: 92,00 EUR

Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen, Vorausfuhrzeugnissen; Wiederausfuhrzeugnissen etc.

  1.  je Ausfertigung mit höchstens einer Kopie: 15,00 EUR
  2.  je weitere Kopie: 6,00 EUR

je Zeugnismuster vorab (auf Veranlassung des Antragstellers) 6,00 EUR

Sie beantragen das erforderliche Pflanzengesundheitszeugnis beziehunsgweise Vorausfuhrzeugnis oder Zeugnis für die Wiederausfuhr und die erforderlichen Untersuchungen.

Der amtliche Pflanzengesundheitsdienst des Bundeslandes prüft den Antrag und teilt Ihnen die weiteren Schritte mit.

Antragstellung erfolgt über PGZ-Online. Entsprechende Information der zuständigen Stelle erfolgt automatisch per E-Mail. In speziellen Fällen, begründet in den Importanforderungen des Bestimmungslandes, sind Vorkontrollen/-untersuchungen sinnvoll. Sollte die Exportverladung mehrere Tage in Anspruch nehmen, sind regelmäßig aufeinanderfolgend Untersuchungen/Stichproben vorzunehmen. 

Die Sendung muss die phytosanitären Einfuhrbedingungen des Bestimmungslandes erfüllen. Anderenfalls wird das Pflanzengesundheitszeugnis (o.ä. Dokument) verweigert.

Ein ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis muss den Regelungen des ISPM 12 entsprechen.
 

Beim internationalen Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen können Pflanzenkrankheiten und -schädlinge verschleppt werden. Bei solchen Schadorganismen besteht die Gefahr, dass sie sich in einer neuen Umgebung unkontrolliert ausbreiten und große wirtschaftliche Schäden verursachen. Aus diesen Gründen unterliegt der internationale Handel in diesem Bereich einer strengen pflanzenschutzrechtlichen Überwachung.

Wenn Sie also Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) exportieren möchten, benötigen Sie vor der Ausfuhr

  • ein Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ)
  • sowie gegebenenfalls ein oder mehrere Vorausfuhrzeugnisse (VAZ)
  • oder im Falle der Einfuhr aus einem Drittland mit anschließender Ausfuhr in ein Drittland ein PGZ für die Wiederausfuhr.

Mit dem PGZ / VAZ wird nach vorheriger Inspektion die Einhaltung der pflanzengesundheitlichen Einfuhranforderungen des jeweiligen Empfangslandes bestätigt.

Sie müssen ein oder mehrere VAZ am jeweiligen Ursprungsort beantragen, wenn sich

  • Ihre Sendung aus Teilsendungen mit Herkunft aus Bereichen verschiedener Pflanzengesundheitsdienste der Bundesländer / EU- Mitgliedstaaten zusammensetzt oder
  • der Ursprung Ihrer Sendung nicht im gleichen Zuständigkeitsbereich eines Pflanzengesundheitsdienstes liegt, wie der Ort, an dem eine notwendige Behandlung der Sendung durchgeführt werden muss.

Die VAZ dienen als Grundlage für das PGZ, das Sie beim zuständigen amtlichen Pflanzengesundheitsdienst im Bundesland beantragten können.

Mit beiden genannten Dokumenten wird Ihnen bei erfolgreicher Inspektion bestätigt, dass die pflanzengesundheitlichen Anforderungen des jeweiligen Einfuhrlandes eingehalten werden.