Auskunft im Rahmen der Geldwäscheaufsicht auf Verlangen der Behörde erteilen

Ausgewähltes Gebiet: Mecklenburg-Vorpommern

Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde müssen Sie unentgeltlich Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen erteilen und Unterlagen vorlegen, die für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen von Bedeutung sind.

Ihre zuständige Stelle

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
Referat V 420 - Gewerberecht

Johannes-Stelling-Straße 14
19053 Schwerin, Landeshauptstadt

Mitarbeiter

Henrik Paape
Telefon: +49 385 588-15420
Position: Referatsleitung

Öffnungszeiten

Keine Angabe

Parkplätze

Besucherparkplatz
Anzahl: 10
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Anzahl: 3
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Haltestelle Ostorf
Straßenbahn: Linie 1,2,4

Haltestelle Freilichtbühne
Bus: Linie 5,8,14,19

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Je nach Anforderung durch die Aufsichtsbehörde
  • Bei Fragen erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.
  • Sie sind Verpflichtete oder Verpflichteter, Organmitglied oder Beschäftigte oder Beschäftigter einer oder eines Verpflichteten nach dem Geldwäscherecht oder Geldwäschebeauftragte oder Geldwäschebeauftragter.
  • Sie haben eine Aufforderung zur Abgabe von Unterlagen der zuständigen Aufsichtsbehörde erhalten.

keine

  • Sie erhalten eine Aufforderung zur Abgabe von Auskünften über Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen und/oder zur Vorlage von entsprechenden Unterlagen.
  • Sie reichen die angeforderten Nachweise bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein.
  • Die Aufsichtsbehörde prüft die Auskünfte und Unterlagen.
  • Sie erhalten eine Mitteilung nach Abschluss der Prüfung.

Als Verpflichtete oder Verpflichteter nach dem Geldwäscherecht haben Sie der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich

  • Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind.

Die vorzulegenden Unterlagen sind im Original, in Form von Kopien oder in digitaler Form auf elektronischem Wege oder auf einem digitalen Speichermedium zur Verfügung zu stellen.

Die Auskunft und die Belegvorlage haben unentgeltlich zu erfolgen.