Musik - Urheberrechte bei Abspielen, Herstellen oder Anbieten - GEMA

Ausgewähltes Gebiet: Mecklenburg-Vorpommern

Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist eine Verwertungsgesellschaft, die die Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht von...

Ihre zuständige Stelle

GEMA

Bayreuther Straße 37
10787 Berlin, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 030 21245-00
Fax: 030 21245-950

Öffnungszeiten

Keine Angabe

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Für die Verwertung von Musik fallen Lizenzgebühren an. Die unterschiedlichen Tarife finden Sie auf der Seite der GEMA. Im sozialen und karitativen Bereich gibt es Sondertarife.

Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist eine Verwertungsgesellschaft, die die Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht von Komponisten, Textdichtern und Verlegern von Musikwerken vertritt.

Für

  • die öffentliche Aufführung/das öffentliche Abspielen von urheberrechtlich geschützten musikalischen Werken,
  • das Herstellen von urheberrechtlich geschützter Musik auf Tonträgern, Bildtonträgern, Multimedia-Datenträgern oder Handys bei fortlaufender Einzelproduktion,
  • das Anbieten von urheberrechtlich geschützter Musik online im Internet bei fortlaufender oder Einzelproduktion,
  • das Herstellen oder Vertreiben von urheberrechtlich geschützter Musik auf Leermedien oder Geräten oder
  • das Senden von urheberrechtlich geschützter Musik im Radio, TV oder Webradio

müssen Lizenzvergütungen an die GEMA abgeführt werden, soweit der Urheber des Musikstückes Mitglied der GEMA ist.

Abspielen und Aufführen von urheberrechtlich geschützter Musik liegt z. B. vor

  • in Diskotheken und Tanzlokalen,
  • in Arztpraxen,
  • in Fitnessstudios,
  • in Hotels und Gaststätten,
  • im Einzelhandel,
  • bei Auftritten von Chören,
  • auf Messen,
  • in Theatern und auf Bühnen,
  • in Spielhallen.

Leermedien/Geräte sind

  • Aufzeichnungsgeräte,
  • Brenner,
  • USB-Sticks, Speicherkarten,
  • Mobiltelefone,
  • Leermedien/Rohlinge.

Betroffen sind Hersteller von

  • Tonträgern,
  • Rundfunk- und Fernsehsender,
  • Veranstalteter von Live-Musik.